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Kraftfahrzeug; Ausfuhrkennzeichen beantragen

Kurzbeschreibung

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland überführen oder exportieren möchten, beantragen Sie bitte beim Straßenverkehrsamt Ihres Wohnsitzes oder des Standortes des Fahrzeuges ein Ausfuhrkennzeichen.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig.
Wenn Sie kein inländisches Bankkonto haben:
Für die Zulassung von Fahrzeugen wird für die Zahlung der Kfz‐Steuer das SEPA‐Lastschriftmandat (SEPA = Single European Payment Area) verwendet. Für jedes Fahrzeug wird ein gesondertes Mandat benötigt, das mit dem Ende der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens automatisch erlischt. 

 

Sie haben Interesse an einer Beratung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
  • Hauptuntersuchungsbericht
  • Kontodaten zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (bei einer ausländischen Bankverbindung IBAN und SWIFT angeben)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Personalausweis oder einen Pass im Original
    • Gewerbeanmeldung bei einer Einzelunternehmung
  • Identitätsnachweis für juristische Personen (Niederlassung in Deutschland):
    • Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung, sofern die aktuelle Anschrift nicht im Handelsregisterauszug angegeben ist,
    • Personalausweis oder einen Pass einer vertretungsberechtigten Person (laut Handelsregister oder Vereinsregister) im Original
  • bei zugelassenen Fahrzeugen Kennzeichenschilder zur Entsiegelung vorlegen
  • besondere Versicherungsdeckungskarte
  • Kaufvertrag
In Vertretungsfällen:
  • Formlose Vollmacht und Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters – alle Unterlagen im Original
  • Identifikationsnachweis des Fahrzeughalters (siehe oben)

Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ‐Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Als Halter bzw. Erwerber des Fahrzeuges können das Ausfuhrkennzeichen beim Straßenverkehrsamt Ihres Wohnsitzes oder des Standortes des Fahrzeuges beantragen. Nach erfolgter Zuteilung der ausländischen Fahrzeugpapiere ist das Fahrzeug vorzuführen.

Hinweis: Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens ist keine vorherige Terminbuchung notwendig.

Die Kosten belaufen sich auf 34,- € bis 44,- €