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Kraftfahrzeug; Ausfuhrkennzeichen beantragen

ENTWURF

Kurzbeschreibung

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland überführen oder exportieren möchten, beantragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt ein Ausfuhrkennzeichen.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig.

Hinweis: Wenn Sie kein inländisches Bankkonto haben:
Für die Zulassung von Fahrzeugen wird für die Zahlung der Kfz‐Steuer das SEPA‐Lastschriftmandat (SEPA = Single European Payment Area) verwendet. Für jedes Fahrzeug wird ein gesondertes Mandat benötigt, das mit dem Ende der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens automatisch erlischt. In diesem SEPA‐Mandat können auch ausländische Bankverbindungen im BIC/IBAN Format eingetragen werden. Die im SEPA‐Lastschriftmandat vorgegebene Länderkennung (DE) kann der ausländischen Kennung angepasst werden.

Sie haben Interesse an einer Beratung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
  • Hauptuntersuchungsbericht
  • Kontodaten zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (bei einer ausländischen Bankverbindung IBAN und SWIFT angeben)

  • Identitätsnachweis für natürliche Personen
    • Personalausweis oder einen Pass im Original
    • Gewerbeanmeldung bei einer Einzelunternehmung

  • Identitätsnachweis für juristische Personen (Niederlassung in Deutschland)
    • Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung, sofern die aktuelle Anschrift nicht im Handelsregisterauszug angegeben ist,
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen/Freiberuflern: Briefkopf mit Absenderangabe und gleichzeitige Vollmachtserteilung
    • Personalausweis oder einen Pass einer vertretungsberechtigten Person (laut Handelsregister oder Vereinsregister) im Original

  • bei zugelassenen Fahrzeugen Kennzeichenschilder zur Entsiegelung vorlegen
  • besondere Versicherungsdeckungskarte
  • Kaufvertrag

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    Personalausweis oder Reisepass
    Schwerbehinderte benötigen ihren Schwerbehindertenausweis
    Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen
    Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    Abmeldebescheinigung oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    Nummernschilder bei zugelassenem Fahrzeug
    HU‐Bericht
    SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer im Lastschriftverkehr oder entsprechender Nachweis über die Entrichtung der Steuer nach Absprache mit der Zulassungsbehörde
    ggf. Formular Empfangsbevollmächtigter

Beim Export eines Fahrzeugs von juristischen Personen oder Firmen:

    Handelsregisterauszug
    Gewerbeanmeldung
    Vereinsregisterauszug

Wenn Sie eine Person vertritt:

    Vollmacht (im Original) für die Zulassung
    den eigenen Ausweis 
    Ihren Ausweis (Kopie ausreichend)

Fristen sind nicht zu beachten.

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ‐Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens vor Ort bei der Kfz‐Zulassungsstelle beantragen. Wenn das Fahrzeug bisher zugelassen war, wird das Fahrzeug abgemeldet und die Kennzeichen werden entstempelt.

Hinweis:
Ein Ausfuhrkennzeichen können Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen, die für Ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz zuständig ist.
Sollten Sie im Inland keinen Wohnsitz oder keine Niederlassung besitzen, ist es notwendig einen Empfangsbevollmächtigten mit Sitz in Stuttgart anzugeben.
Hierfür benötigen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Empfangsbevollmächtigter“ und eine Ausweis‐ oder Passkopie des Empfangsbevollmächtigten, der in Stuttgart gemeldet sein muss. Sollte es sich um eine juristische Person handeln ist ein Firmenstempel notwendig.

Achtung: Das Formular „Empfangsbevollmächtigter“ ersetzt nicht die Vollmacht. Das Formular muss separat ausgefüllt werden, sofern der Antragsteller nicht selbst erscheint!

Nachdem Sie am Schalter (Sonderschalter 17) der Kfz‐Zulassungsstelle den sogenannten Vorführschein erhalten haben (mit diesem können Sie Ihr Auto der Zulassungsstelle vorführen),können Sie die Schilder prägen lassen.
 
Sie müssen das Fahrzeug der Kfz‐Zulassungsbehörde vorführen, damit die Fahrzeugidentifizierungsnummer begutachtet werden kann.

Kosten: 34 Euro bis 44 Euro

Rechtsgrundlage: Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Weitere Informationen: Bitte beachten Sie, dass in den genannten Gebühren die Kosten für die Kennzeichenschilder nicht enthalten sind.