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Pflege; Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste beantragen

Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Der Kreis Herford fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen im Kreis Herford, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Antrag:

Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen können beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, die Förderung der durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen beantragen. Diese Förderung erfolgt durch eine Pauschale von zurzeit 2,15 € pro Pflegestunde.

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale für das jeweilige Jahr sind die zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen/Beihilfestellen abgerechneten Leistungen des Vorjahres einschließlich der Hausbesuchspauschale sowie Einsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI).

Die Gewährung der Investitionskostenförderung erfolgt ausschließlich durch einen schriftlichen oder elektronischen Antrag der Pflegedienste bis spätestens 1. März des Antragsjahres!

Zuständigkeit:

Der Kreis Herford ist zuständig für alle ambulanten Pflegedienste, die ihren Sitz im Kreis Herford haben.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Antragsformular

Das Antragsformular finden Sie unter Onlinedienstleistungen.

  • Anlage "Testat mit Berechnung"  

Erforderliche Bestätigung des Spitzenverbandes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers als Anlage zum Antrag.

Im Testat sind Angaben über die im Vorjahr abgerechneten Beträge für Leistungen nach dem SGB XI und die zugrunde gelegten Punktwerte beziehungsweise Stundenpreise einzutragen. Das Formular rechnet mit diesen Angaben automatisch die Beträge in Leistungsstunden um und anschließend die Höhe der Investitionskostenpauschale aus. Sofern im Testat stundenweise abgerechnete Beträge für die Verhinderungspflege geltend gemacht werden, ist der hierfür abgerechnete Stundenpreis anhand von beispielhaften anonymisierten Rechnungen oder Ähnlichem nachzuweisen.

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben im Testat ist durch den jeweiligen

  • Spitzenverband
  • Steuerberater*in oder
  • Wirtschaftsprüfer*in

zu bestätigen. Das Formular "Testat mit Berechnung" finden Sie unter Onlinedienstleistungen.

  • Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI

Sofern der Versorgungsvertrag dem Kreis Herford bereits vorliegt, ist eine Kopie des Vertrages nur zu übersenden, wenn in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten sind (beispielsweise Anschriftenänderung, Betriebsschließung, Trägerwechsel). 

  • Kopie der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI                         

Die vereinbarte Vergütung für das Vorjahr ist nachzuweisen.

  • Nachweis der vertretungsberechtigten Person(en)

Im Rahmen der Antragstellung ist für den unterzeichnenden Antragsteller die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsberechtigung erforderlich, sofern diese nicht im letzten Antrag vorgelegen hat oder falls sich die vertragsberechtigte Person geändert hat. Diesen Nachweis können Sie über das Kontaktformular als Anhang übersenden. Der Name des/der Zeichnungsberechtigten ist in Druckbuchstaben unter dem jeweiligen Namenszug zu wiederholen. Folgende Unterlagen sind als Nachweis vorzulegen:

Eingetragener Verein: Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister

GmbH: Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftsvertrages

GbR: Kopie des Gesellschaftsvertrages und Unterschrift aller Gesellschafter

Einpersonengesellschaften und andere: Förmlicher Nachweis der Vertretungsberechtigung für den Unterzeichnenden

  • Summen- und Saldenliste                                                                     

Der erhebungsrelevanten Ertragskonten (Kontonummern 4000 – 4085 der Pflegebuchführungsverordnung PBV) für das Vorjahr zum Nachweis der Berechnungsgrundlage.

Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des aktuellen Jahres beim Kreis Herford einzureichen.

Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist: später eingehende Anträge müssen abgelehnt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragssstellenden.

Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung. Der Antrag auf die Abschlagszahlung ist im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen erfolgen mit der nächstfälligen Jahrespauschale.

Hat die Trägerin/der Träger eine Förderung nach § 24 APG DVO NRW erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie/er die Angaben über die im Jahr der Bewilligung tatsächlich geleisteten Pflegestunden zur Durchführung der Endabrechnung dem Kreis Herford gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung des Kreises Herford, kann dieser die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern. 

  • Fristgerecht gestellter Antrag
  • Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages gem. § 72 Absatz 1 SGB XI
  • Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI
  • Sitz des Pflegedienstes im Kreis Herford
  • Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen
  • Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden durch den jeweiligen Spitzenverband, durch einen Steuerberater oder durch einenWirschaftsprüfer (Testat). Das Testat muss auch vom Antragsteller unterschrieben sein.

Antragstellung

Stellen Sie fristgerecht bis spätestens zum 1. März einen Antrag auf Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste:

  • Der Antrag und das Testat sind ausgedruckt und unterschrieben - zusammen mit allen anderen erforderlichen Unterlagen - per Post an die unten angegebene Adresse zu senden oder dort persönlich einzureichen:

Kreis Herford

Soziale Leistungen

Investitionskostenförderung

32045 Herford

 

Auszahlung

Der Einrichtungsträger erhält die Investitionskostenpauschale für das gesamte Jahr zum 1. Juli ausgezahlt, sofern der Antrag fristgerecht und vollständig mit nachvollziehbaren Angaben vorgelegt wurde.

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.