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Wohnraumförderung; Kreiseigene Wohnraumförderung für Neuschaffung und Modernisierung beantragen

Kurzbeschreibung

Sie nehmen Wohnraumfördermittel des Landes NRW gem. der Wohnraumförderbestimmungen (WFB) oder der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung (RL Mod) von Wohnraum in Anspruch und schaffen dadurch bezahlbaren Wohnraum im Kreisgebiet Herford.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung:

Das Ziel der kommunalen Wohnraumförderung ist es, Anreize für Investoren zu schaffen, bezahlbaren Wohnraum im Kreisgebiet Herford bereitzustellen. Das Förderprogramm des Kreises Herford knüpft an die Inanspruchnahme der Wohnraumfördermittel des Landes NRW an und soll für Investoren einen weiteren Anreiz setzen, bezahlbaren Wohnraum im Kreisgebiet Herford bereitzustellen.

Zur Kompensation der derzeitigen Preissteigerungen im Bau- und Finanzbereich im Neubaubereich, gibt es ab dem Förderjahr 2024 die Möglichkeit, einen Baukostenzuschuss in Anspruch zu nehmen (siehe B). Zuvor muss eine Bewilligung nach den Wohnraumförderbestimmungen NRW (WFB) 2024 erfolgen. Der Baukostenzuschuss ersetzt die bisherige kreiseigene Förderung für den Neubaubereich.

A) Neuschaffung von Mietwohnraum gem. der Wohnraumförderbestimmungen NRW (WFB) für die Förderjahre 2022 und 2023

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der kreiseigenen Fördermittel ist die Neuschaffung von Wohnungen im Sinne der Nr. 2.1 der WFB für die Förderjahre 2022 und 2023. Die Förderung muss unter Einhaltung des festgelegten Bindungszeitraums durch die NRW.Bank gesichert sein. Der Umfang der Förderung beträgt einmalig 60 oder 70% der Jahresmiete je nach geschaffener Wohnungsgröße gemäß Mietobergrenze nach WFB des Standorts.

B) Neuschaffung von Mietwohnraum gem. der Wohnraumförderbestimmungen NRW (WFB) ab dem Förderjahr 2024 ­ Baukostenzuschuss (NEU!)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der kreiseigenen Fördermittel ist die Neuschaffung von Wohnungen im Sinne der Nr. 2.1 der WFB ab dem Förderjahr 2024. Die Förderung muss unter Einhaltung des festgelegten Bindungszeitraums durch die NRW.Bank gesichert sein.

Die maximale Anzahl der geförderten Wohneinheiten pro Objekt beträgt 12. Die minimale Größe einer Wohneinheit beträgt 50 m². Die maximale Größe einer Wohneinheit beträgt 110 m².

Der Umfang des Baukostenzuschusses der Förderung beträgt einmalig 300 EUR pro m².

C) Modernisierung gem. der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum des Landes NRW (RL Mod)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der kreiseigenen Fördermittel ist die Modernisierung von Wohnungen im Sinne der Nr. 2.1 der RL Mod. Die Förderung muss unter Einhaltung des festgelegten Bindungszeitraums durch die NRW.Bank gesichert sein.

Der Umfang der Förderung beträgt einmalig 60 oder 70% der Jahresmiete je nach geschaffener Wohnungsgröße gemäß Mietobergrenze nach WFB des Standorts.

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Richtlinie des Kreises Herford zum Wohnraumförderprogramm in Anknüpfung an die Wohnraumförderung des Landes NRW über die Gewährung von Zuschüssen für die Neuschaffung und Modernisierung öffentlich geförderter Wohnungen.

  • Antrag Wohnraumförderprogramm für Modernisierung mit De-minimis Beihilfen
  • Förderzusage nach WFB (für A und B)
  • Förderzusage nach RL Mod (für C)
  • Bezugsfertigkeitsbescheinigung der Bewilligungsbehörde (für A und C)
  • Rohbaufertigstellungsbescheinigung (für B)
  • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung und Hinweis zu § 264 StGB (finden Sie unter Downloads)

Nach der Vermietung:

  • Wohnberechtigungsschein(e) für die geförderte(n) Wohnung(en)

Fristen gemäß Bescheid/Aufforderung.

Zu A)

Gefördert werden Gebäude bzw. abgeschlossene Wohnungen mit einer Wohnfläche, die den Wohnflächenuntergrenzen und Wohnflächenobergrenzen gemäß Nr. 4.3.4 WFB entsprechen.

Dieser Wohnraum muss erstmalig zu Mietzwecken angeboten werden. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn vor Antragstellung eine Förderung durch die NRW.Bank gemäß der Nr. 2.1 der WFB erfolgt ist. Voraussetzung für den Erhalt der vollen Fördersumme ist die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gemäß der WFB des Landes NRW.

Insbesondere sind dies die zwingende Einhaltung der Belegungsbindung gemäß des vereinbarten Bindungszeitraums laut Förderzusage und die Einhaltung der entsprechenden Mietobergrenzen gemäß Nr. 2.3.2 WFB für die Dauer der Förderung.

Zu B)

Gefördert werden zu Mietzwecken neugeschaffene Gebäude bzw. abgeschlossene Wohnungen mit einer Wohnfläche, die den Wohnflächenuntergrenzen und Wohnflächenobergrenzen gemäß Nr. 4.3.4 WFB entsprechen.

Eine Förderung wird nur gewährt, wenn vor Antragstellung eine Förderung durch die NRW.Bank gemäß der Nr. 2.1 der WFB erfolgt ist. Voraussetzung für den Erhalt der vollen Fördersumme ist die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gemäß der WFB des Landes NRW.

Insbesondere sind dies die zwingende Einhaltung der Belegungsbindung gemäß des vereinbarten Bindungszeitraums laut Förderzusage und die Einhaltung der entsprechenden Mietobergrenzen gemäß Nr. 2.3.2 der WFB für die gesamte Dauer der öffentlichen Förderung.

Zu C)

Gefördert werden Gebäude bzw. abgeschlossene Wohnungen mit einer Wohnfläche, die den Wohnflächenuntergrenzen und Wohnflächenobergrenzen gemäß Nr. 4.3.4 WFB entsprechen.

Eine Förderung wird nur gewährt, wenn eine Förderung gemäß Nr. 2.1 der RL Mod erfolgt ist. Voraussetzung für den Erhalt der vollen Fördersumme ist die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gemäß den WFB des Landes NRW.

Insbesondere sind dies die zwingende Einhaltung der Belegungsbindung gemäß des vereinbarten Bindungszeitraums laut Förderzusage und die Einhaltung der entsprechenden Mietobergrenzen gemäß Nr. 2.3.2 WFB für die Dauer der Förderung.

Neben dem Antrag sind die unter dem Punkt „Erforderliche Unterlagen“ genannten Anlagen in Kopie vorzulegen.

Es fallen keine Verwaltungsgebühren an.