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Infektionsschutz; Teilnahme zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen
Kurzbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt eine Erstbelehrung für Personen vor, die beispielsweise in der Gastronomie, in Bäckereien, Metzgereien und sonstigen Einrichtungen, mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.
Oder den gewerbsmäßigen Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Beschreibung
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Personen, die gewerbsmäßig nachfolgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindnahrung
- Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen
- direkt (mit der Hand) oder
- indirekt über Bedarfsgegenstände (beispielsweise Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder
- in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,
benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt.
Eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten, auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die oben aufgeführten Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:
- ehrenamtliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Essenausgabe für Bedürftige
- Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend mindestens 1 x im Jahr oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird.
Absolviert Ihr Kind über die Schule ein Praktikum im Bereich der Lebensmittelzubereitung bzw. des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie, ist eine Belehrung ebenfalls erforderlich. Diese Belehrung ist auch notwendig, wenn Ihr Kind bei der Zubereitung des Schulfrühstücks oder zum Verkauf im Schulkiosk tätig wird.
Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?
Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!
- Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)
- Einwilligung für Minderjährige, sofern die/der Belehrte unter 16 Jahren alt ist
Zu welchem Zeitpunkt benötige ich eine Belehrung?
Die Belehrung ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit beim Gesundheitsamt durchzuführen.
Wie alt darf die Bescheinigung sein?
Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Wie lange ist ein ausgestellter Belehrungsnachweis gültig?
Die Bescheinigung ist lebenslang gültig. Eine Wiederholungsbelehrung erfolgt alle zwei Jahre durch Ihren Arbeitgeber.
Entnehmen Sie den Hinweisen zur Teilnahme an der Online-Belehrung. Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (siehe unter Downloads).
Wie läuft die Online-Belehrung ab und welche technischen Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Die Belehrung findet als Online-Seminar statt. Sie müssen nicht beim Gesundheitsamt persönlich erscheinen. Ein Online-Seminar ist ein virtueller Raum mit Live-Kontakt. Sie können die Belehrung von Zuhause, bei der Arbeit oder wo es für Sie passend ist, durchführen.
Sie werden zu einem Online-Seminar zugeschaltet (Bild- und Tonkommunikation). Ein Online-Seminar ist ein virtueller Raum mit synchroner Kommunikation, das heißt, der Live-Kontakt ist gegeben.
Zum Termin benötigen Sie
• PC, Notebook, Tablet oder ähnliches Gerät und eine stabile Internetverbindung
• Ihr Smartphone/Handy
• Ihren Lichtbildausweis
Bitte starten Sie den PC, Notebook, Tablet oder ähnliches Gerät 10 Minuten vor Ihrem Belehrungstermin. Geben Sie den Link aus der E-Mail in der Suchleiste Ihres Browsers ein.
Bitte halten Sie Ihr Smartphone/Handy bereit. Zu dem von Ihnen gebuchten Termin werden Sie durch das Technologiezentrum Glehn GmbH angerufen.
Die Technologiezentrum Glehn GmbH wird Ihnen beim Anruf alles genau erklären.
Zunächst wird Ihre Identität live geprüft. Dazu zeigen Sie Ihren Lichtbildausweis in Ihre PC- oder Smartphone-Kamera. Danach erhalten Sie Ihren persönlichen Code für das Belehrungsportal der Technologiezentrum Glehn GmbH. Diesen Code geben Sie in der Suchleiste Ihres Browsers ein. Dann startet Ihre Belehrung. Die Belehrung wird ca. 30-40 Minuten dauern.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den allgemeinen Hinweisen zur Teilnahme an der Online-Belehrung im Downloadbereich.
Erhalte ich eine Bescheinigung nach der Online-Belehrung?
Sie können nach erfolgreicher Belehrung die Bescheinigung als PDF-Datei herunterladen. Die Bescheinigung ist anschließend dem Arbeitgeber auszuhändigen.
- Erstbelehrung 25,00 EURO
Als Zahlungsmethoden stehen Ihnen Paypal, Giropay und Paydirekt zur Verfügung. Eine Quittung erhalten Sie nach der Zahlung per E-Mail.
- Zweitausfertigung der Bescheinigung 10,00 EURO
Bei einer bereits erfolgten Belehrung durch das Gesundheitsamt des Kreises Herford kann eine Zweitschrift der Bescheinigung ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich für eine Zweitschrift per Kontaktformular an das Gesundheitsamt.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Gesundheit (Amt)
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- Amtshausstraße 2
- 32051 Herford
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- Ärztliche Begutachtung und Infektionsschutz (Abteilung)
-
- Amtshausstraße 2
- 32051 Herford
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Annette Nordahl
Sachbearbeitung, Belehrung IfSG, Zweitausfertigungen- Telefon:
- 05221 13-2412
-
Herr David Pabst
Fachassistent*in im Infektionsschutz- Telefon:
- 05221 13-2277
-
Frau Denise Segbers
Fachassistent*in im Infektionsschutz- Telefon:
- 05221 13-2278