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Wohnraumförderung; Zuschuss für soziale Wohnraumvermittlung beantragen

Kurzbeschreibung

Sie stellen Mietwohnraum als Privatvermietende/r für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen bereit und erhalten dafür Förderungsmöglichkeiten.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung:

Die soziale Wohnraumvermittlung soll eine Verbesserung der Wohnungsversorgung und des -zugangs wohnungsloser oder davon bedrohter Menschen im Kreis Herford mit bezahlbarem Wohnraum herbeiführen. Das Angebot der sozialen Wohnraumvermittlung stellt eine ergänzende Hilfe zu den bereits bestehenden Unterstützungsstrukturen im Kreisgebiet dar.

Mietwohnungen von Privatvermieter*innen werden akquiriert. Für die Bereitstellung von Mietwohnraum erhalten diese dann Unterstützung bei der Vermittlung passender Mieter*innen, bei der ggf. notwendigen formalen Abwicklung mit den Sozialleistungsträgern und der Nachbetreuung des Mietverhältnisses. Sowohl Kreismitarbeiter*innen als auch sozialarbeiterisches Fachpersonal der Ev. Diakoniestiftung sind in die Arbeit der sozialen Wohnraumvermittlung eingebunden.

Als finanziellen Anreiz gibt es zudem ein Förderprogramm des Kreises Herford. Privatvermietende können eine Mietausfallgarantie, einen Renovierungs-/Sanierungskostenzuschuss und einen Klimabonus erhalten.

Sie haben Interesse an einer Beratung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Richtlinie zum Wohnraumförderprogramm für soziale Wohnraumvermittlung
  • Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft
  • Antrag auf Förderung für soziale Wohnraumvermittlung
  • Bauzeichnung mit Baugenehmigung
  • Energieausweis

Nach der Vermietung:

  • Meldebescheinigung des Mietnehmenden
  • Mietvertrag/-verträge
  • Einverständniserklärung für Vermietende

Für den Klimabonus:

  • Individueller Sanierungsfahrplan
  • Unternehmenserklärung nach Ziffer 3.3.5 der Richtlinie des Kreises Herford zum Wohnraumförderprogramm in Anknüpfung an die soziale Wohnraumvermittlung
  • Kostennachweis oder verbindlicher Nachweis der Beauftragung zur Durchführung der energetischen Sanierungsmaßnahmen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Gefördert werden abgeschlossene Wohnungen von Privatvermietenden. Förderfähig sind ausschließlich Fremdvermietungen. Die Förderung einer Vermietung an Angehörige 1. und 2. Grades ist ausgeschlossen. Voraussetzung für den Erhalt der vollen Fördersumme bei Mietausfall, des Zuschusses für Renovierungs-/Sanierungskosten und des Klimabonus ist die Bereitstellung von Wohnraum an die soziale Wohnraumvermittlung des Kreises Herford und die damit einhergehende Gewährung eines Belegungsrechts für die Vermietung an sozial benachteiligte Menschen über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Dies führt zum Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des/der Vermietenden gemäß § 573c BGB. Sonderkündigungsrechte des/der Vermietenden gemäß § 573 I und II Nr. 1 und 3 BGB und ebenso III und IV BGB bleiben davon unberührt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 II Nr. 2 BGB ist ausgeschlossen.

Für die Dauer der Belegungsvereinbarung von fünf Jahren richtet sich die Miethöhe nach den Angemessenheitsrichtwerten des jeweils aktuell gültigen Schlüssigen Konzepts des Kreises Herford. Die jeweils aktuell gültigen Angemessenheitsrichtwerte für die jeweilige Kreiskommune sind zu beachten. Es sind die Regelungen der KdU-Richtlinie des Kreises Herford in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

Für den Erhalt des Klimabonus ist die Vorlage eines individuellen Sanierungsfahrplans Voraussetzung. Für die Kostenerstattung des Eigenanteils bis zu 300 €, ist ein Antrag beim Kreis Herford zu stellen.

Die unter dem Punkt „Erforderliche Unterlagen“ genannten Anlagen sind in Kopie vorzulegen.

Zur Überprüfung des Zustandes der Wohnung und zur Sicherstellung eines angemessenen Standards der Wohnung, wird diese nach Antragseingang begutachtet und überprüft. Wird ein Mindeststandard nicht erfüllt, ist die Vermittlung der Wohnung zur Vermietung im Rahmen der sozialen Wohnraumvermittlung vorbehaltlich.

Ist die Wohnung in einem angemessenen Zustand, werden Vereinbarungen über Renovierungs-/Sanierungsmaßnahmen vertraglich festgehalten. Ebenso ggf. für energetische Maßnahmen hinsichtlich des Klimabonus. Der Zuschuss für Renovierungs-/Sanierungskosten sowie ggf. der Klimabonus ist für die vertraglich vereinbarten Maßnahmen einzusetzen.

Sollten die Kosten der vereinbarten Maßnahmen nicht durch den Zuschuss für Renovierungs-/Sanierungskosten oder den Klimabonus gedeckt werden können, sind diese dennoch durchzuführen. Ansonsten besteht weder ein Anspruch auf den Zuschuss für Renovierungs-/Sanierungskosten noch auf den Klimabonus.

Es fallen keine Verwaltungsgebühren an.