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Einbürgerung; Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Mit der Einbürgerung erhalten Sie nicht nur ein dauerhaft gesichertes Aufenthaltsrecht, sondern auch weitreichende politische und gesellschaftliche Teilhaberechte.

Sie möchten weitere Informationen zur Einbürgerung erhalten?

Die folgenden Seiten geben Ihnen neben einem Überblick zum Verfahrensverlauf noch weitere Informationen zu den Voraussetzungen sowie den notwendigen Formularen, die Sie für eine Einbürgerung benötigen.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Eine Einbürgerung erfolgt nur auf einen Antrag. Unter der Rubrik „Voraussetzungen“ sind die jeweiligen Einbürgerungsvoraussetzungen aufgeführt. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, können Sie zunächst den kostenlosen Quick-Check der dem Online-Antrag vorgeschaltet ist (siehe rechte Spalte "Onlinedienstleistung") nutzen.

Online-Antragstellung:

Wir empfehlen, Ihren Einbürgerungsantrag online über das Serviceportal des Kreises Herford einzureichen. Hierdurch kann Ihr Antrag unmittelbar elektronisch an uns übermittelt und schneller in das weitere Verfahren aufgenommen werden. Die erforderlichen Nachweise können Sie direkt im Serviceportal hochladen.

Zunächst werden Ihnen beim sogenannten „Quick-Check“ einige Fragen gestellt, hiermit soll vorgeprüft werden, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllen. Wenn Sie den Quick-Check abgeschlossen haben, gelangen sie über den Button „Weiter“ zur Seite „bundID“. Um den Online-Antrag stellen zu können, ist ein BundID-Konto erforderlich. Wir empfehlen Ihnen die Registrierung mit „Benutzername und Passwort“, sofern Sie nicht über ein Dokument verfügen, mit den Sie ein BundID-Konto anlegen können (siehe BundID Konto erstellen). Sollten Sie bereits ein Konto angelegt haben, können Sie sich mit diesem Konto anmelden und müssen sich nicht erneut registrieren. 

Nach der Registrierung/Anmeldung werden Sie automatisch zum Online-Einbürgerungsantrag geleitet. Folgen Sie dort bitte den Anweisungen und füllen Ihren Antrag aus. Zum Schluss laden Sie bitte alle eingescannten Nachweise hoch und senden Ihren Antrag ab.

Schriftlich:

Alternativ können Sie Ihren Antrag auch schriftlich stellen. Bitte nutzen Sie hierfür unser Antragsformular.

Ab dem 16. Lebensjahr muss ein eigener Antrag ausgefüllt werden.

Minderjährige Kinder können zusammen mit mindestens einem Elternteil zu einer reduzierten Gebühr miteingebürgert werden. Bei der Beantragung der Einbürgerung für Kindern unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die sorgeberechtigten Eltern) zustimmen bzw. den Antrag stellen.

Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Antrags folgende Punkte:

  • Bei der Miteinbürgerung eines Kindes unter 16 Jahren, muss auf Seite 3 des Antragsformulars eines Elternteils die Frage „Mit einzubürgern?“ mit „Ja“ angekreuzt werden.
  • Das Antragsformular muss auf den Seiten 8 und 9 unterschrieben werden. Zusätzlich müssen die sorgeberechtigten Personen (z. B. die Eltern) den Antrag gegenseitig auf Seite 8 unterschreiben.
  • Bitte reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Nachweise vollständig in Kopie ein. Eine Übersicht der benötigten Unterlagen finden Sie in der Checkliste im Download-Bereich. Unvollständige Anträge oder fehlende Nachweise können die Bearbeitung verzögern.
  • Bitte reichen Sie keine Originaldokumente ein. Die Vorlage der Originale erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren.
  • Eine persönliche Abgabe der Unterlagen ist nicht erforderlich. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder werfen Sie diese in den Hausbriefkasten ein.

 

Unsere Postanschrift:

Kreis Herford

Ausländerwesen und allgemeine Ordnung

 – Einbürgerung –

Wittekindstraße 7

32051 Herford

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • gültiger Nationalpass, Farbkopie von allen Seiten mit Angaben zur Person und Gültigkeit des Dokuments (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)

Wichtig:

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.12.2025 entschieden, dass ein Einbürgerungsbewerber seine Identität vorrangig durch Vorlage eines Nationalpasses nachzuweisen hat.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2025 v. 18.12.2025: 

  • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • wenn Sie berufstätig sind:
    • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen) der letzten drei Monate und

    • aktuelle Arbeitgeberbescheinigung (siehe Formular unter Downloads)

  • wenn Sie selbstständig sind:
    • Bescheinigung über das durchschnittliche Einkommen (siehe Formular unter Downloads),

    • Nachweis über eigenen Gewerbebetrieb (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug),

    • Einkommensteuerbescheide der letzten zwei Jahre,

    • Nachweise über private Altersvorsorge (Lebensversicherungen, Immobilienbesitz),

    • Nachweise über Krankenversicherungsschutz (aktuelle Beitragsrechnung),

    • Nachweise über Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit,

    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. der Stadtverwaltung

  • wenn Sie Schüler/in sind:
    • aktuelle Schulbescheinigung und aktuelles Schulzeugnis
  • wenn Sie Student/in sind:
    • aktuelle Studienbescheinigung
  • wenn Sie Rentner/in sind:
    • aktueller Rentenbescheid
  • aktuelle Mietbescheinigung (siehe Formular unter „Downloads“)
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis Altersvorsorge (z.B. Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (z.B. Zertifikat B1 zertifiziert von telc gGmbH, Goethe Institut, TestDaF-lnstitut) oder in Deutschland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
  • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (z.B. durch Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“)
  • bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (z.B. bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss),
  • bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • vollständige Bescheide über die Bewilligung von öffentlichen Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeldzuschlag, Elterngeld, BaFöG, Kindergeld)
  • Weitere Unterlagen werden einzelfallbezogen angefordert.

Hinweis:

  1. Alle Unterlagen, insbesondere Urkunden, müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig sein, das bedeutet, dass sowohl die Vorder- als auch die Rückseite des Dokuments deutlich erkennbar sein müssen. Bitte reichen Sie zunächst alle erforderlichen Nachweise vollständig in Kopie ein. Die Vorlage der Originale erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren.
  2. Ausländische öffentliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) sind zu legalisieren bzw. mit einer Haager Apostille zu versehen.

Ausgenommen hiervon sind:

  • Personenstandsurkunden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie
  • internationale mehrsprachige Urkunden (Formular A, Formular B).

Informationen zum Legalisierungsverfahren erhalten Sie von Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Dort können Sie zusätzlich weitere Informationen darüber erhalten, in welcher Form (Art der Beglaubigung) Sie die Urkunden Ihres Heimatstaates einreichen können.

  1. Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen

Die Einbürgerung ist grundsätzlich unbefristet.

Die Einbürgerung erfolgt auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG). Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach den persönlichen Verhältnissen der antragstellenden Person.

Wann hat man einen Anspruch auf Einbürgerung? Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen auf Grundlage des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) alle erfüllen:

  1. Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit 5 Jahren

Sie leben seit fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland.

Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass Sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten. Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet, dass Sie in dieser Zeit einen Aufenthaltstitel haben und der Aufenthalt in Deutschland war erlaubt (z.B. durch einen Aufenthaltstitel oder für Unionsbürger*innen durch das Freizügigkeitsrecht).

Duldungszeiten unterbrechen den rechtmäßigen Aufenthalt und können nicht angerechnet werden. Gestattungszeiten können angerechnet werden, wenn im Asylverfahren entweder der subsidiäre Schutzstatus, die Flüchtlingseigenschaft oder der Asylstatus anerkannt wurde.

  1. Sicherer Aufenthaltsstatus

Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis:

  • Niederlassungserlaubnis,
  • Aufenthaltserlaubnis,
  • Blaue Karte EU,
  • Sie sind freizügigkeitsberechtigte Bürger*in der Europäischen Union, von Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz

Hinweis:

Ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel, mit dem eine Einbürgerung nicht möglich ist: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes

  1. Identität und Staatsangehörigkeit

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen zweifelsfrei geklärt sein.

Als Nachweis dient dafür ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)

Sollten Sie keinen Nationalpass besitzen, müssen Sie mit entsprechenden Dokumenten nachweisen, dass dessen Beschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Erst wenn dieser Beweis vorliegt, kann ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild geprüft werden.

Es liegt in Ihrer Verantwortung, entsprechende Identitätsdokumente ggf. neu zu beschaffen und vorzulegen.

Auch anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich z.B. an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte, Rechtsanwälte im Herkunftsland bzw. Auslandsvertretung (Botschaft) seines Herkunftsstaates zu wenden und aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.12.2025 entschieden, dass ein Einbürgerungsbewerber seine Identität vorrangig durch Vorlage eines Nationalpasses nachzuweisen hat. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2025 v. 18.12.2025: https://www.bverwg.de/pm/2025/98

  1. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)

Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder in der Vergangenheit unterstützt haben. Verfassungsfeindliche Betätigungen und die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen die Einbürgerung aus.

Bitte bedenken Sie, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes verstoßen.

  1. Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands

Mit dem Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, erklären Sie insbesondere Ihre Bereitschaft zum Schutz jüdischen Lebens. Außerdem bekennen Sie sich zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges. 

  1. Lebensunterhalt

Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbständig sichern. Dazu zählen Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner und zum Beispiel Ihre Kinder. Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Grundsicherung, Bürgergeld). Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer oder als deren Ehegatte die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Des Weiteren ist ein Leistungsbezug unschädlich, wenn Sie in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragsstellung mindestens 20 Monate waren oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben. Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) oder Ihre Wohnsituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide).

  1. Sprachkenntnisse (mindestens Sprachniveau B1)

Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

  1. Staatsbürgerliche Kenntnisse

Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.

  1. Straffreiheit

Für eine Einbürgerung ist es wichtig, dass Sie sich an Recht und Gesetz halten.

Dies bedeutet genau, dass Sie keine strafbaren Handlungen vorgenommen haben, die zu einer Verurteilung geführt haben oder führen werden. Dies gilt für Straftaten, die im In- und Ausland verübt und die von einem Gericht verurteilt wurden.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen).
Immer zu einem Einbürgerungsausschluss führen Verurteilungen wg. einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches.

  1. Ausschlussgründe

Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen.

Diese sind unter anderem:

  • Sie haben Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, oder Sie haben gegen die Verfassung verstoßen.
  • Sie hatten in der Vergangenheit verfassungsfeindliche Überzeugungen. In diesem Fall müssen Sie dem Verfassungsschutz und der Staatsangehörigkeitsbehörde glaubhaft darlegen, dass Sie diese Überzeugungen nicht mehr haben.
  • Sie missachten die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau.
  • Sie sind mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet (sogenannte „Mehrehe“).
  • Sie sind verheiratet mit einer Person, die mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet ist.
  1. Vorbereitung des Antrags

Informieren Sie sich zunächst auf unserer Internetseite über die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sowie die erforderlichen Nachweise. Lesen Sie den Einbürgerungsantrag und die Loyalitätserklärung sorgfältig durch und machen Sie sich mit deren Inhalten vertraut. Stellen Sie anschließend alle für Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen. Für die bevorzugte Online-Antragstellung benötigen Sie die Nachweise in digitaler Form (z. B. als PDF-Datei oder Scan).

  1. Antrag einreichen

Wir empfehlen, Ihren Einbürgerungsantrag online über das Serviceportal des Kreises Herford einzureichen. Hierdurch kann Ihr Antrag unmittelbar elektronisch an uns übermittelt und schneller in das weitere Verfahren aufgenommen werden. Die erforderlichen Nachweise können Sie direkt im Serviceportal hochladen. Alternativ können Sie Ihren Antrag schriftlich bei der Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford einreichen. Fügen Sie die erforderlichen Nachweise in Kopie bei und senden Sie die Unterlagen per Post oder werfen Sie diese in den Hausbriefkasten ein.

Bitte achten Sie darauf, Ihren Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise vollständig einzureichen. Unvollständige Anträge oder fehlende Unterlagen können die Bearbeitung verzögern. Eine persönliche Abgabe der Unterlagen ist nicht erforderlich. Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Bitte übersenden Sie keine Originalunterlagen per Post. Im Rahmen der elektronischen Aktenführung können eingereichte Papierunterlagen digitalisiert werden. Die Vorlage der Originaldokumente erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren im Rahmen eines gesonderten Termins. Eine vorherige Einreichung von Originalunterlagen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

  1. Eingangsbestätigung und Gebühreninformation

Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung sowie Informationen zur anfallenden Verwaltungsgebühr.

  1. Prüfung Ihres Antrags

Jeder Einbürgerungsantrag wird individuell geprüft. Dabei werden sämtliche rechtlichen Voraussetzungen sowie die persönlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Im Rahmen des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet insbesondere, dass angeforderte Unterlagen, Nachweise oder Auskünfte vollständig und innerhalb der gesetzten Fristen einzureichen sind. Sollten weitere Informationen für die Bearbeitung erforderlich sein, werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

  1. Entscheidung über den Antrag

Sofern die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, erhalten Sie zunächst eine Einladung zu einem persönlichen Termin bei der Einbürgerungsbehörde. In diesem Termin geben Sie die Loyalitätserklärung sowie die gesetzlich vorgesehenen Bekenntnisse ab. Darüber hinaus werden in der Regel die bereits eingereichten Nachweise anhand der Originalunterlagen überprüft. Bitte bringen Sie daher die von der Einbürgerungsbehörde angeforderten Dokumente im Original zu diesem Termin mit.

Nach erfolgreicher Abgabe der Loyalitätserklärung und der erforderlichen Bekenntnisse erhalten Sie eine Einladung zur öffentlichen Einbürgerungsfeier. Im Rahmen dieser Feier wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie anschließend bei dem für Sie zuständigen Bürgerbüro einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen.

Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt sind, erhalten Sie zunächst Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abschluss dieser Anhörung wird über Ihren Antrag entschieden. Sofern die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit entsprechender Begründung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und kann daher variieren. Sie wird insbesondere durch die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, notwendige Beteiligungen anderer Behörden sowie den Umfang der erforderlichen Prüfungen beeinflusst.

Nach Angaben der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge, Integration und Antirassismus beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsverfahrens etwa 18 Monate.

Für das Einbürgerungsverfahren fallen Verwaltungsgebühren an. Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gebühr beträgt zurzeit:

  1. für volljährige Antragsteller*innen je 255 €,
  2. für Antragsteller*innen die das 16. Lebensjahr erreicht haben, wenn der Antrag ohne die Eltern gestellt wird, je 255 €,
  3. für miteinzubürgernde minderjährige Kinder je 51 €.

Bei der Einreichung des Antrags ist ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Sie erhalten hierzu nach Eingang Ihres Antrags eine schriftliche Mitteilung. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr auch im Falle einer Ablehnung des Antrags fällig wird.