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Einbürgerung; Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen

EfA-Leistung

Kurzbeschreibung

Personen, die in Deutschland leben, jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben die Möglichkeit, diese durch Einbürgerung zu erlangen. Eine Einbürgerung bietet Sicherheit sowie rechtliche und politische Gleichstellung. Sie ermöglicht es auch, das politische und gesellschaftliche Leben aktiv mitzugestalten.

Durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie eine Vielzahl von Rechten:

  • Allgemeines Wahlrecht
  • Erlangung der sog. Deutschengrundrechte
  • EU-Bürgerschaft
  • Gesicherter Aufenthalt
  • Zugang zu allen Berufen
  • Gewinn an Reisefreiheit
  • Staatlicher Schutz

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Die Einbürgerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, können Sie zunächst den kostenlosen Quick-Check (siehe rechte Spalte "Onlinedienstleistung") nutzen. Unter der Rubrik „Voraussetzungen“ sind die jeweiligen Einbürgerungsvoraussetzungen aufgeführt.

Sie können die Einbürgerung bei Ihrer zuständige Wohnortbehörde beantragen. Den ausgefüllten Antrag geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständige Wohnortbehörde ab. Anschließend wird der Antrag mit den eingereichten Unterlagen an die Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford weitergeleitet.

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss den Antrag eigenständig stellen.

Minderjährige Kinder können zusammen mit mindestens einem Elternteil, welches die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, miteingebürgert werden. Zur Beantragung der Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren müssen die sorgeberechtigten Personen (in der Regel die Eltern) zustimmen. 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Aufenthaltsgesetz (AufentG)

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • nationalstaatliches Ausweis-/Passdokument zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit (FARBKOPIE von allen Seiten mit Angaben zur Person und Gültigkeit des Dokuments)
  • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • wenn Sie berufstätig sind, Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • wenn Sie Schüler/in sind, aktuelle Schulbescheinigung und aktuelles Schulzeugnis
  • wenn Sie Student/in sind, aktuelle Studienbescheinigung
  • wenn Sie Rentner/in sind, aktueller Rentenbescheid
  • wenn Sie selbstständig sind, Gewerbeanmeldung, die letzten zwei Einkommenssteuerbescheide und Nachweis über den erzielten Gewinn (Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte der letzten 12 Monate)
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis Altersvorsorge (z.B. Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (z.B. Zertifikat B1 zertifiziert von telc gGmbH, Goethe Institut, TestDaF-lnstitut) oder in Deutschland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
  • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (z.B. durch Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“)
  • Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (z.B. bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss),
  • bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • vollständige Bescheide über die Bewilligung von öffentlichen Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeldzuschlag, Elterngeld, BaFöG, Kindergeld)

Weitere Unterlagen werden einzelfallbezogen angefordert

Hinweis:

  1. Alle Unterlagen, insbesondere Urkunden, müssen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig sein, das bedeutet, dass sowohl die Vorder- als auch die Rückseite des Dokuments deutlich erkennbar sein müssen.
  2. Ausländische öffentliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) sind zu legalisieren bzw. mit einer Haager Apostille zu versehen.

Ausgenommen hiervon sind:

  • Personenstandsurkunden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie
  • internationale mehrsprachige Urkunden (Formular A, Formular B).

Informationen zum Legalisierungsverfahren erhalten Sie von Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Dort können Sie zusätzlich weitere Informationen darüber erhalten, in welcher Form (Art der Beglaubigung) Sie die Urkunden Ihres Heimatstaates einreichen können.

 3. Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen.

Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen

Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

Die Einbürgerung ist grundsätzlich unbefristet.

Die Einbürgerung erfolgt auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG). Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller*innen.

In der Regel müssen Sie jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben (sogenannte „Anspruchseinbürgerung“):

  1. Sie leben seit fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland.
  2. Sie können Ihre Identität und Ihre aktuelle(n) Staatsangehörigkeit(en) nachweisen.
  3. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
  4. Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren.
  5. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  6. Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  7. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Bundesrepublik Deutschland.
  8. Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
  9. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden.

Es liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Einbürgerung entgegenstehen (sogenannte „Ausschlussgründe“).

Weiterer Verlauf nach Antragstellung

Nachdem Ihr Antrag (analog) bei der Einbürgerungsbehörde des Kreises Herford eingegangen ist, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung sowie Informationen zur Gebührenerhebung.

Alle Anträge werden einer einzelfallgerechten Prüfung unterzogen. Dies bedeutet, dass jeder Antrag individuell geprüft wird, um sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

Wird über Ihren Antrag positiv entschieden, dann erhalten Sie eine Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Danach können Sie in dem für Sie zuständigen Bürgerbüro deutsche Pass- und Ausweisdokumente beantragen.

Sollten Sie die erforderlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

Für das Einbürgerungsverfahren fallen Verwaltungsgebühren an. Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gebühr beträgt zurzeit:

  1. für volljährige Antragsteller*innen je 255 €,
  2. für Antragsteller*innen die das 16. Lebensjahr erreicht haben, wenn der Antrag ohne die Eltern gestellt wird, je 255 €,
  3. für miteinzubürgernde minderjährige Kinder je 51 €.

Bei der Einreichung des Antrags ist ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Sie erhalten hierzu nach Eingang Ihres Antrags eine schriftliche Mitteilung. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr auch im Falle einer Ablehnung des Antrags fällig wird. Im Falle einer Rücknahme des Antrags kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.