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Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung (BAFöG) beantragen

ENTWURF

Kurzbeschreibung

Eine gute Ausbildung ist wichtig. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - oft auch BAföG genannt - ermöglicht Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Ausbildung, die ihren Interessen entspricht. Und das unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird eine Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Ausbildungsförderung wird gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder bei langjähriger Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen".

Art und Höhe

Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte und der Unterbringung bei den Eltern oder einer gegebenenfalls notwendigen auswärtigen Unterbringung. Die Förderung wird bei Fachakademieausbildungen i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen, bei sonstigen schulischen Ausbildungen als Zuschuss geleistet.

Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von

  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt 247 Euro,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 448 Euro,
  • Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs 448 Euro.

Sofern Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen bzw. gegebenenfalls notwendig auswärtig untergebracht sind, beträgt der monatliche Förderhöchstsatz bei dem Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 585 Euro,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 681 Euro
  • Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs 723 Euro.

Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 109 Euro.

Zuständige Stelle

Beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs sowie Höheren Fachschulen und Akademien sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der kreisfreien Stadt oder der Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Beim Besuch anderer Ausbildungsstätten (insbesondere Schulen) ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben.

Schülerinnen und Schüler

Sind Sie Schülerin oder Schüler, ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt für Ihren Antrag auf BAföG zuständig. Betriebliche Ausbildungen werden von der Agentur für Arbeit mit einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert.

Studentinnen und Studenten

Sind Sie Studentin oder Student, richten Sie Ihren Antrag auf BAföG an das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks. Dieses befindet sich an Ihrer jeweiligen Hochschule.

Wann ist der Kreis Herford für mich zuständig?

Der Kreis Herford bearbeitet Ihren Antrag in folgenden Fällen:

  • beide Eltern (oder der lebende Elternteil) wohnen im Kreisgebiet Herford,
  • Sie sind oder waren verheiratet und wohnen im Kreis Herford oder
  • Sie wohnen im Kreisgebiet und Ihre Eltern leben in unterschiedlichen Kreisen.

Die Zuständigkeit weicht eventuell ab bei einer Ausbildung:

  • am Abendgymnasium,
  • am Kolleg,
  • an einer Höheren Fachschule oder
  • an einer Fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Schulische Ausbildung: Wird meine Ausbildung gefördert?

Eine schulische Ausbildung wird gefördert, wenn ihr Abschluss zu einem Beruf qualifiziert, zum Beispiel:

  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Sozialhelferin und Sozialhelfer
  • Kinderpflegerin und Kinderpfleger
  • Erzieherin und Erzieher

Eine schulische Ausbildung wird gefördert, wenn sie einen Berufsabschluss voraussetzt, zum Beispiel an einer Fachschule für:

  • Technik
  • Heilerziehungspflege
  • Sozialpädagogik

Allgemeinbildende Ausbildung ab Klasse 10: Wird meine Ausbildung gefördert?

Eine allgemeinbildende Ausbildung ab Klasse 10 wird gefördert, wenn Sie aus folgenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen:

  • Die nächstgelegene vergleichbare Ausbildungsstätte ist vom Wohnort der Eltern zu weit entfernt. Sie benötigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als zwei Stunden an drei Tagen in der Woche für den Hin- und Rückweg.
  • Sie sind oder waren verheiratet.
  • Sie leben mit mindestens einem sorgeberechtigten Kind zusammen.

Bin ich anspruchsberechtigt?

BAföG erhalten deutsche Staatsangehörige oder Auszubildende mit einem deutschen Elternteil oder Ehegatten. Auch die meisten ausländischen Auszubildenden sind berechtigt.

Die Ausbildung muss vor dem 30.Geburtstag begonnen werden. In Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Altersgrenze möglich, wenn Sie zum Beispiel als Schülerin oder Schüler eigene Kinder erziehen.

Wie kann ich unabhängig von meinen Eltern gefördert werden?

Eine Förderung unabhängig vom Einkommen der Eltern ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Der oder die Auszubildende hat nach einer dreijährigen Ausbildung noch drei Jahre gearbeitet (Bundeswehr- oder Zivildienstzeiten eingeschlossen). Im Falle einer kürzeren Ausbildung muss die Arbeitszeit entsprechend länger sein.
  • Wurde keine Ausbildung abgeschlossen, muss die Arbeitszeit nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre betragen (Kindererziehungszeiten eingeschlossen).
  • Ausbildung an einem Kolleg
  • Überschreitung des 30. Lebensjahres bei Beginn der Ausbildung

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von der Art der Förderung abhängig und den jeweiligen Formblättern zu entnehmen. 

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe Online-Verfahren) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Schuljahr) ist ein neuer Antrag erforderlich. Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.

Gefördert werden der Besuch von öffentlichen Schulen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich

  • Deutsche,
  • anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedstaaten.

Ausbildungsförderung wird i.d.R. nicht mehr geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 30. Lebensjahr vollendet haben. 

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.

Sofern zur Entscheidung über den Antrag noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt wurden, wird das Amt für Ausbildungsförderung mit diesem Kontakt aufnehmen und um Vorlage der fehlenden Unterlagen bitten. Andere Behörden werden grundsätzlich nicht beteiligt.

BAföG für Schülerinnen und Schüler ist ein Zuschuss und muss nicht erstattet werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen