Einbürgerung; Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen (Negativbescheinigung)
Kurzbeschreibung
Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, feststellen zu lassen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Ist dies der Fall, wird eine Negativbescheinigung ausgestellt.
Beschreibung
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Eine Negativbescheinigung dient dazu, offiziell festzustellen, dass eine Person keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Bescheinigung wird auf Antrag von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt und bestätigt, dass die betreffende Person nicht deutsche*r Staatsangehörige*r ist.
Die Negativbescheinigung ist häufig in folgenden Fällen erforderlich:
- Wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Wenn der Nachweis erbracht werden muss, dass kein Einbürgerungsantrag gestellt wurde oder dass keine Einbürgerung in Aussicht steht.
Die Bescheinigung ist somit ein offizieller Nachweis, dass keine deutsche Staatsangehörigkeit besteht und keine Maßnahmen zur Erlangung derselben ergriffen wurden.
Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?
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Folgende Unterlagen sind zur Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit vorzulegen:
- Ihre Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde mit Übersetzung
- Ihr aktuell gültiges Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass, ID-Card, etc.)
- Ihr aktuell gültiger Aufenthaltstitel
- Aktueller Auszug aus dem deutschen Melderegister
Hinweis zur Übersetzung ausländischer Urkunden:
Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung einer vereidigten Übersetzerin / vereidigten Übersetzers so beizufügen, dass die Übersetzung dem Original zweifelsfrei zugeordnet ist. Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt. Wer ermächtigt ist, richtet sich nach dem Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24.04.1878; vgl. u. a https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen bzw. fragen Sie den von Ihnen ausgewählten Übersetzer, ob er im obigen Sinne ermächtigt ist.
Es sind keine Fristen zu beachten!
- Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an einer Negativfeststellung und -bescheinigung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Negativfeststellung zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist.
Sie reichen Ihren Antrag schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen bei uns ein.
Bitte geben Sie im Antrag auch den Grund an, aus dem Sie die Negativbescheinigung benötigen – zum Beispiel zur Vorlage beim Standesamt oder bei einem Konsulat Ihres Herkunftsstaates. Nur wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, kann die Bescheinigung ausgestellt werden.
Nachdem Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, prüfen wir die von Ihnen eingereichten Unterlagen und führen die staatsangehörigkeitsrechtliche Feststellung durch.
Wird festgestellt, dass keine deutsche Staatsangehörigkeit besteht, stellen wir die Negativbescheinigung aus. Diese wird Ihnen postalisch zusammen mit der Gebührenfestsetzung in Höhe von 51 Euro zugesandt.
Für die Feststellungsentscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 51 Euro erhoben.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Ausländerwesen und allgemeine Ordnung (Amt)
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- Wittekindstraße 7
- 32051 Herford
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- Telefon:
05221 13-2665
- Telefon:
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Ausländerbehörde (Abteilung)
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- Wittekindstraße 7
- 32051 Herford
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