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Güterkraftverkehr; Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen
Kurzbeschreibung
Dieser Antrag kann nur gestellt werden, wenn Ihre Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen haben. Ab dem 21.05.2022 wird für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, ebenfalls eine Gemeinschaftslizenz benötigt.
Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1072/2009 oder Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 1 GüKG
Beschreibung
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Wer als Unternehmer*in gewerblich Güterkraftverkehr ausüben möchte, benötigt hierfür eine Lizenz beziehungsweise eine Erlaubnis.
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich nach § 2 und 9 GüKG erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sogenannte Werkverkehr, das heißt der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen. Die Aufnahme eines Werksverkehrs muss aber vor Beginn dem Bundesamt für Güterverkehr gemeldet werden.
Sind die Fahrzeuge nur innerhalb Deutschlands im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz).
Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) nach Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates. Die Gemeinschaftslizenz können Sie aber auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen, erteilt werden.
Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird ebenfalls für bis zu zehn Jahre ausgestellt.
Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?
Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Art. 3 und 4 Verordnung (EG) 1072/2009 (Lizenz) über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
- § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Alle Unterlagen, die sich aus dem Antragsformular ergeben.
Es ist erforderlich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeiten zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. vier Wochen ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen.
Die Erlaubnis wird einer/einem Unternehmer*in, dessen bzw. deren Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn
- der/die Unternehmer*in und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter*in) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der/die Unternehmer*in oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der/die Unternehmer*in Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.
Vorgeschriebene Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der ermächtigten Person,
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht,
- Nachweis der Vertretungsberechtigung,
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch
- ein Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigten Person (nicht älter als drei Monate),
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigten Person (nicht älter als drei Monate),
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch z.B. eine Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen (9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere im selben Verfahren). Diese ist von einer "zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannten Person oder Gesellschaft" (gemäß § 3 StBerG) auszufüllen. (Bitte nutzen Sie für die Eigenkapitalbescheinigung Anlage 2 zu Randnummer 17 gemäß GüKVwV),
- Nachweis der fachlichen Eignung durch eine
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung, sofern die zur Vertretung ermächtigte Person auch die Verkehrsleitung ist.
Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleitungen):
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch
- ein Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate),
- Nachweis der fachlichen Eignung durch
- eine Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- einen Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen),
- Arbeitsvertrag als Nachweis, dass
- die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft geleitet werden,
- die Verkehrsleitung in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht (z.B. als Angestellte*r, Direktor*in, Eigentümer*in oder Anteilseigner*in, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt),
- Nachweis über den ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft,
- Bei sogenannten externen Verkehrsleitern (Verkehrsleiter ohne echte Beziehung zum Unternehmen) ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verkehrsleiter, der die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten genau regelt.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Auskunft aus dem Fahreignungsregister) oder der finanziellen Leistungsfähigkeit (z. B. Bescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation - BG Verkehr -) verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.
Tipp:
Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
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Bundesweite Fixgebühr gem. Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr:
1.1 Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz oder Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Gebühr: 120,00 - 700,00 EUR
und gemäß 1.2 Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie
Gebühr : 40,00 - 160,00 EUR je Ausstellung
Die Kreise und kreisfreien Städte legen innerhalb dieser Rahmengebühr fixe Gebührensätze fest.
Bitte beachten Sie, dass auch ein negativer Bescheid gebührenpflichtig ist.
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Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehr (Amt)
-
- Elsestraße 225
- 32278 Kirchlengern
-
- Kfz-Zulassung, Verkehrssicherung (Abteilung)
-
- Elsestraße 225
- 32278 Kirchlengern
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Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Kunau
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05223 988-451