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Kraftfahrzeug; Kurzzeitkennzeichen beantragen

ENTWURF

Kurzbeschreibung

Das Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich für Probe- und Überführungsfahrten eines verkehrssicheren Fahrzeuges an Privatpersonen oder Firmen vergeben.

Mit dem Kurzzeitkennzeichen können Sie innerhalb des Bundesgebietes fahren.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Sie als Halter können das Kennzeichen an Ihrem Wohnsitz oder am Standort des Fahrzeuges beantragen.

Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal fünf Tage ab Zuteilung. Der Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite (gelber Rand) sichtbar gemacht.

Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit. 

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden.

Das Kennzeichen kann für Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden. Alle anderen Fahrten sind verboten. 

Sie haben Interesse an einer Beratung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Identitätsnachweis für natürliche Personen
    • Personalausweis oder einen Pass im Original mit Meldebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Kopie
    • Gewerbeanmeldung bei einer Einzelunternehmung
  • Identitätsnachweis für juristische Personen
    • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung/Auszug oder Gewerbeummeldung im Original (oder beglaubigte Kopie), sofern die aktuelle Anschrift nicht im Handelsregisterauszug angegeben ist,
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug im Original (oder beglaubigte Kopie)
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen/Freiberuflern: Briefkopf mit Absenderangabe und gleichzeitige Vollmachtserteilung
    • Personalausweis oder einen Pass einer vertretungsberechtigten Person (laut Handelsregister oder Vereinsregister) im Original
  • Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, Ersteigerungsnachweis oder vergleichbare Erwerbsunterlagen
  • Fahrzeugpapiere: Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) für Kurzzeitkennzeichen. Fordern Sie diese bitte zuerst für ein Kurzzeitkennzeichen an
  • Vollgutachten gemäß § 21 STVZO
    Nur bei ausländischen Fahrzeugen aus Drittstaaten erforderlich.
  • Datenbestätigung der Technischen Prüfstelle
    Nur bei ausländischen Fahrzeugen mit vorheriger Zulassung in der EU notwendig.
     
  • In Vertretungsfällen:
    • formlose Vollmacht und Personalausweises oder Passes der Vertreterin oder des Vertreters im Original. Es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht
  • Bei minderjährigen Personen zusätzlich:
    • Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter und deren Personalausweise im Original
    • Fahrerlaubnis der oder des Minderjährigen

Gültigkeitszeitraum des Kurzzeitkennzeichen beträgt maximal 5 Tage.

Wir bitten Sie, bei der Benutzung der Kennzeichenschilder für Kurzzeitkennzeichen folgende Hinweise und Auflagen zu beachten:

  1. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten verwendet werden (§16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung –FZV-).
  2. Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder ist keine Einzelbetriebserlaubnis erteilt, dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächsten Begutachtungsstelle innerhalb des Gebietes des Kreises Herford oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Zur Erteilung der Betriebserlaubnis müssen Sie erneut bei der Zulassungsstelle vorsprechen. Bei dieser Gelegenheit wird der Beschränkungsvermerk gestrichen, sofern das Kurzzeitkennzeichen noch gültig ist.

  1. Ist die HU vor Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens abgelaufen oder läuft während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab, dürfen bis zur erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nur Fahrten zur Erlangung der HU zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes des Kreises Herford sowie zurück durchgeführt werden. Zur Beseitigung von bei der Prüfung/Untersuchung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk Herford oder einem angrenzenden Bezirk aufgesucht werden. Dieses gilt nicht für als verkehrsunsicher eingestufte Fahrzeuge.
  2. Die Gültigkeit des Kennzeichens kann nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland garantiert werden.
  3. Die Benutzung von Kurzzeitkennzeichen über den Befristungszeitraum hinaus wird als Führen eines nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs strafrechtlich geahndet.
  4. Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
  • Das Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein, d.h. es verfügt über eine Typ- oder Einzelgenehmigung

Kann eine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück stehen.

 

  • Eine gültige HU / Sicherheitsprüfung SP (Ablauf nach Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens) muss nachgewiesen werden

Kann eine gültige HU / Sicherheitsprüfung SP nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten zur Erlangung der HU/SP zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück beschränkt.

Sie oder eine bevollmächtigte/empfangsberechtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

  • der KFZ-Zulassungsstelle in Kirchlengern
  • Wird das Kurzzeitkennzeichen von einer Person mit ausländischem Wohnsitz beantragt, ist die Zulassungsstelle des Aufenthaltsortes dieser Person zuständig.
    Eine persönliche Vorsprache ist dann zwingend erforderlich.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu Ihrem Termin mit; sie werden direkt vor Ort geprüft.

Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins das Kurzzeitkennzeichen.

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 13,10 EUR.