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Unterhaltsvorschuss; Finanzielle Hilfen für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

EfA-Leistung Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Leben Elternteile getrennt voneinander, hat das Kind Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegen den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Wenn dieser Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt, kann das Kind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Das Ziel des UVG ist, die schwierige Lage alleinerziehender Eltern mit alleiniger Verantwortung für das Kind durch finanzielle Hilfen zu mildern.

Unterhaltsvorschussleistungen können beantragt werden für Kinder ab der Geburt bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres.

 Zuständigkeiten

Das Kreisjugendamt Herford ist für folgende Wohnorte zuständig:

  • Enger
  • Hiddenhausen
  • Kirchlengern
  • Rödinghausen
  • Spenge
  • Vlotho

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2024:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230,00 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro monatlich.

Nach der Anrechnung von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Einkommen des Kindes kann sich der jeweilige Unterhaltsvorschussbetrag auch verringern.

 

Hinweis: Anträge die nicht digital signiert wurden sind handschriftlich zu unterschreiben. Handschriftlich unterschriebene Anträge gelten erst mit dem Eingang der Unterschriftenseite als gestellt.

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (sofern der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist)
  • Gültiges Ausweisdokument (Kopie der Vorder- und Rückseite) des antragstellenden Elternteils

zusätzlich bei Kindern ab dem 12. Geburtstag:

  • Kopie des vollständigen, aktuellen Bewilligungsbescheides des Jobcenters (sofern der antragstellende Elternteil oder das Kind Leistungen nach dem SGB II "Bürgergeld" erhält),
  • oder bei eigenem Einkommen, die letzten drei Gehaltsabrechnungen in Kopie

zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Geburtstag:

  • Schulbescheinigung (sofern das Kind eine Schule besucht)
  • Kopie des Ausbildungsvertrages (sofern das Kind eine Berufsausbildung macht)
  • Einkommensnachweise (sofern das Kind Einkommen hat, aber keine allgemeinbildende Schule mehr besucht)

Eine rückwirkende Bewilligung des Antrages auf Leistungen nach dem UVG ist nur ab dem 01. des Monats möglich, in dem der Antrag eingegangen ist.

Abweichungen von dieser Regelung sind möglich, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nachweislich in Verzug gesetzt wurde.

Die Anspruchsvoraussetzungen können § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) entnommen werden.

Für Kinder unter 12 Jahren:

  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend
  • das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Zahlungen des anderen Elternteils bzw., wenn dieser verstorben ist, entsprechende Waisenbezüge in nicht ausreichender Höhe

Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahren:

  • das Kind erhält keine SGB II-Leistungen,
  • oder das Kind benötigt zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr,
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug erzielt ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto

Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft und ggf. Angaben und Unterlagen nachgefordert. Der zahlungspflichtige Elternteil wird über die Antragstellung informiert und erhält die Möglichkeit sich zu der Angelegenheit zu äußern (ca. 2 Wochen Frist). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Zahlung an den alleinerziehenden Elternteil aufgenommen. Die Auszahlung erfolgt immer zum letzten Tag des Vormonats. Der zahlungspflichtige Elternteil ist verpflichtet die ausgezahlten Leistungen nach dem UVG im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten.

Es besteht Kostenfreiheit nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

  • Herr Frentrup
    Unterhaltsvorschuss (Enger, Spenge), Ansprechpartner für Zahlungsempfänger

    Telefon:
    05221 13-1457

  • Frau Kötter
    Unterhaltsvorschuss (Kirchlengern, Rödinghausen, Vlotho), Ansprechpartnerin für Zahlungsempfänger

    Telefon:
    05221 13-1410

  • Frau Schneeberg
    Unterhaltsvorschuss (Hiddenhausen, Rödinghausen, Spenge), Ansprechpartnerin für Antragstellung

    Telefon:
    05221 13-1067

  • Frau Weidenhammer
    Unterhaltsvorschuss (Enger, Kirchlengern, Vlotho), Ansprechpartnerin für Antragstellung

    Telefon:
    05221 13-1413

  • Frau Michler
    Unterhaltsvorschuss (Hiddenhausen), Ansprechpartnerin für Zahlungsempfänger

    Telefon:
    05221 13-1482

  • Frau Rühmkorf
    Unterhaltsvorschuss (Spenge, Vlotho), Ansprechpartnerin für Zahlungspflichtige

    Telefon:
    05221 13-1415

  • Frau Tost
    Unterhaltsvorschuss (Enger, Rödinghausen), Ansprechpartnerin für Zahlungspflichtige

    Telefon:
    05221 13-1038

  • N. N.
    Unterhaltsvorschuss (Hiddenhausen, Kirchlengern) – Ansprechpartnerin für Zahlungspflichtige


  • Frau Solmaz
    Unterhaltsvorschuss (Hiddenhausen, Kirchlengern) – Ansprechpartnerin für Zahlungspflichtige

    Telefon:
    05221 13-1428