Abfallwirtschaft: Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gewerblichen oder privaten Abfällen
Kurzbeschreibung
Sie möchten gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln?
Hier erfahren sie, was Sie aus Sicht der Abfallwirtschaft beachten müssen:
Beschreibung
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Herford ist Ihr Ansprechpartner für alle Belange rund um das Thema Umgang mit Abfällen.
Sie planen das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen?
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) differenziert die Abfälle bei der Beurteilung von den anzuwendenden Verfahren in zwei Hauptgruppen: Die nicht gefährlichen Abfälle und die gefährlichen Abfälle.
Möchten Sie lediglich nicht gefährliche Abfälle (§ 53 KrWG) sammeln, befördern, mit ihnen handeln oder sie makeln, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes anzuzeigen, bei dem der Betrieb seinen Hauptwohnsitz hat.
Möchten Sie die Tätigkeit auch auf gefährliche Abfälle ausweiten, so müssen Sie stattdessen eine Erlaubnis (§ 54 KrWG) bei der o.g. zuständigen Behörde beantragen.
Falls Sie nicht nur gewerbliche Abfälle,sondern auch Abfälle aus privaten Haushalten sammeln wollen, so müssen Sie dies zusätzlich jeweils in dem Landkreis, in dem Sie sammeln möchten, anzeigen. Dies betrifft Sammlungen jeweils aus dem Hol –als auch aus dem Bringsystem.
Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?
Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!
Rechtsgrundlagen für Anzeigen nach den §§ 53, 54 und 18 KrWG
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 53 KrWG: Anzeige Sammlung nicht gefährlicher Abfälle
- § 54 KrWG: Antrag auf Erlaubnis Sammlung gefährliche Abfälle
- § 18 KrWG: Anzeige Sammlungen Abfälle aus privaten Haushalten
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Einstufung von Abfällen als gefährlich/nicht gefährlich.
- AbfAEV –Verordnung über das Anzeige-und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- NachweisV Nachweisverordnung
Die folgenden Unterlagen sind für eine Anzeige nach § 53 KrWG erforderlich:
- Ausgefülltes Formblatt "Anzeige § 53 KrWG"
- Nachweis über die Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart „9“ (zur Vorlage bei einer Behörde), nicht älter als 3 Monate
- Nachweis über die Fach- und Sachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen
- Kurze Beschreibung der Art und Dauer der konkret ausgeübten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Welche Abfallstoffe werden befördert oder gesammelt?
Die folgenden Unterlagen sind für einen Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich:
- Ausgefülltes Formblatt nach § 54 KrWG
(Ausnahme: Entsorgungsfachbetriebe mit Zertifikat hier reicht eine Anzeige nach § 53 KrWG) - Nachweis über die Gewerbeanmeldung
ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister,
sofern eine Eintragung erfolgt ist, - eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem
Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, - eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für a) den Inhaber und b) die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
- ein Führungszeugnis, Belegart OG, a) des Inhabers und b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
- ein Nachweis über die Fachkunde a) des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
- der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie
- der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.
Für eine Anzeige nach § 18 KrWG zur Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Ausgefülltes Formular, "Anzeige § 18 KrWG"
- Ausgefülltes Formular, "Anzeige § 18 KrWG Anlage Abfälle Vordruck"
Bitte die Fristen benennen:
- Anzeige nach § 53 KrWG vor Aufnahme der Tätigkeit
- Erlaubnis nach § 54 KrWG vor Aufnahme der Tätigkeit
- Für Sammlungen nach § 18 KrWG im Kreis Herford hat die Anzeige 3 Monate vor Beginn der Sammlung zu erfolgen.
Für das Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen sowie für das Antragsverfahren nach § 54 KrWG zur Erlaubnis des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns von gefährlichen Abfällen sind grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen notwendig:
- Zuverlässigkeit
- Fachkunde
- Sachkunde
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber und die zur Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten dazu geeignet sind, die notwendigen Anforderungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer obliegenden Aufgaben erfüllen.
Dem können z.B. Einträge im Führungszeugnis oder Verletzungen oder grob pflichtwidrige Verstöße gegen Vorschriften des Straf- oder Umweltrechts entgegenstehen.
Die Fachkunde ist gegeben, wenn der Inhaber und die zur Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen durch eine zweijährige praktische Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse über die angezeigte Tätigkeit erworben hat.
Alternativ ist dazu auch eine einjährige praktische Tätigkeit zuzüglich eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums, einer kaufmännischen oder technischen Fachschul- oder Berufsausbildung, die Qualifikation als Meister oder die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Anzeigepflichtige nach § 53 KrWG ausreichend.
Zuzüglich müssen die jeweiligen Personen im Erlaubnispflichtigen Verfahren für den Umgang mit gefährlichen Abfällen die regelmäßig wiederkehrende Teilnahme (mindestens alle 3 Jahre) an einem anerkannten Lehrgang für Erlaubnispflichtige nach § 54 KrWG vorweisen können.
Die Sachkunde ist gegeben, wenn das sonstige Personal, welches für das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln eingesetzt wird, auf Grundlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans über den für die Tätigkeit notwendigen, aktuellen Wissensstand verfügt.
Beachten Sie darüber hinaus bitte die Mitführungspflichten bei den entsprechenden Abfallbeförderungen. Die bestätigten Anzeigen und die erteilte Erlaubnis sind bei jedem Abfalltransport mitzuführen.
Sie können Ihre Anzeigen nach § 53 KrWG , §54 KrWG und § 18 KrWG postalisch beim Umweltamt des Kreises Herford – Bereich Abfallwirtschaft – einreichen. Die entsprechenden Antragsformulare stehen für Sie zum Download zur Verfügung.
Zudem können Sie Ihre Anzeige nach § 53 KrWG auch online unter dem folgenden Link stellen:
https://www.zks-abfall.de/abfallanzeige-und-erlaubnisverordnung/anzeigenerstattung
Den Antrag auf Erlaubnis (§ 54 KrWG) können sie auch online unter dem folgenden Link beantragen:
https://www.zks-abfall.de/abfallanzeige-und-erlaubnisverordnung/erlaubnisantrag
Nachdem Ihre Anzeige eingegangen ist wird dies auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen werden ggf. nachgefordert. Zur Bestätigung Ihrer Anzeige oder zur Erlaubniserteilung Ihres Antrages erhalten Sie die jeweiligen Formblätter unterzeichnet bzw. elektronisch signiert zurück.
Verwaltungsgebühr: 58 € bis 174 €, abhängig vom Aufwand.
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz (Abteilung)
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- Straße: Amtshausstraße Hausnummer: 2
- PLZ: 32051 Ort: Herford
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Kensy
Position: Sachbearbeiter*in- Telefon:
- 05221 13-2234