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Bodenschutz; Bodenmaterial auf Flächen aufbringen

ENTWURF

Kurzbeschreibung

Sie möchten Bodenmaterial auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht ein- oder aufbringen oder eine durchwurzelbare Bodenschicht herstellen?

Sie planen das Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht?

„durchwurzelbare Bodenschicht“: Bodenschicht, die von Pflanzenwurzeln durchdrungen werden kann

Hier erfahren Sie, was Sie aus Sicht des Bodenschutzes beachten müssen:

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Herford ist Ihr Ansprechpartner für alle Belange rund um die Themen Boden und Altlasten.

Sie planen eine Bodenaufbringung, Verfüllung oder Massenausgleich und benötigen eine Beratung?

Mögliche Anwendungsfälle:

  1. „Material auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht einbringen“: im GaLa-Bau, auf landwirtschaftlichen Flächen, Rückführung von Bodenmaterial, z. B. durch Erosion nach Starkregen
  2. Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht“: im GaLa-Bau, zur Begrünung von z. B. Lärmschutzwällen, Aufschüttungen und Halden, zur Rekultivierung einer Abgrabung, nach Sanierung einer Altlast
  3. „Material einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“: zur Verfüllung einer Abgrabung, Massenausgleich im Rahmen einer Baumaßnahme

Wenn Sie mehr als 500 cbm Bodenmaterial oder Baggergut (z. B. aus einer Gewässerunterhaltungsmaßnahme) auf/in eine Fläche auf-/einbringen möchten, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Untersuchungspflicht: Sie müssen das Material vorab analysieren lassen (Deklarationsanalyse).
  • Anzeigepflicht: Sie müssen die Maßnahme mindestens 4 Wochen vor Beginn bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzeigen (Ausnahmen sind möglich, wenn die Maßnahme bereits nach anderen Gesetzesgrundlagen zugelassen wurde, z. B. nach Genehmigung nach Baurecht).
  • Nachweise führen: Sie müssen die Herkunft, Menge, Analytik, Lageplan, Zeitplan, verantwortliche Personen dokumentieren; diese sind auf Verlangen der Behörde herauszugeben.

Das Auf- und Einbringen von Materialien unter 500 cbm ist nicht anzeigepflichtig. Ihren Dokumentationspflichten müssen Sie dennoch nachkommen. Eine Hilfestellung dabei bietet das Musterformular nach § 6 Abs. 8 BBodSchV.

Bitte informieren Sie sich auch vorab, ob eine Befreiung nach Naturschutzrecht  oder eine Genehmigung nach Bauordnungsrecht notwendig wird.

Weitere Hinweise zur technischen Ausführung und zur guten landwirtschaftlichen Praxis erfahren Sie hier (Verlinkung zur Homepage „Bodenschutz“ mit weitergehenden Ausführungen)

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

 Zusätzlich zu beachten: Kreislaufwirtschaftsrecht (Verwertung vor Beseitigung), Bauordnungsrecht, Naturschutz-, Wasser- und Denkmalschutzrecht sowie kommunale Satzungen.

  • Ausgefülltes Musterformular zu § 6 Abs. 7 BBodSchV (als Hilfestellung zur Erfüllung Ihrer Dokumentationspflichten)
  • Ausgefülltes Musterformular zu § 6 Abs. 8 BBodSchV (Anzeige zur Bodenaufbringung von > 500 cbm) inklusive aller erforderlichen Angaben und Nachweise

Einreichen der Anzeige zur Bodenaufbringung mindestens 4 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Herford.

  • Eignung des Bodenmaterials
  • Eignung der Auf-/Einbringungsfläche
  • Angabe des Zwecks der Maßnahme (KEINE Entsorgung!)
  • Auf folgende Flächen dürfen keine Bodenauffüllungen erfolgen (Auf- und Einbringungsverbot): besonders schützenswerte Böden, Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit, Wälder, Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete der Zonen I und II, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Überschwemmungsgebiete (Hinweis: Abfrage der Flächen über das GEOportal des Kreises Herford möglich)
  • Ausnahmen sind möglich; diese müssen jedoch separat geprüft und ggf. wasserrechtlich genehmigt werden.

Bereits vorab möglich: Formlose Anfrage bei der Untere Bodenschutzbehörde (UBB): Ist die geplante Fläche für eine Bodenaufbringung grundsätzlich geeignet?

(alternativ: Einreichen der Anzeige zur Bodenaufbringung mit den bisher vorliegenden Informationen)

Rückmeldung UBB: Fläche ist geeignet / Fläche ist nicht geeignet / Hinweis auf mögliche Genehmigungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Naturschutz-/Bauordnungsrecht)

  1. Ermitteln der erforderlichen Informationen, ggf. mit der Unterstützung eines Gutachters/Sachverständigen
  2. Bodenmaterial oder Baggergut analysieren lassen (Deklarationsanalyse)
  3. Hinzufügen der erforderlichen Nachweise (z. B. Analyse, Vollmacht, Lageplan etc.)
  4. Einreichen der Anzeige zur Bodenaufbringung inklusive aller erforderlichen Angaben und Nachweise (Musterformular gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV) mindestens 4 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme
  5. Dokumentation der Maßnahme anhand Musterformular gem. § 6 Abs. 7 BBodSchV; für Ihre Unterlagen (Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre)

Beginn der Auf-/Einbringungsmaßnahme

Verwaltungsgebühr: 200 € bis 1.000 €, je nach Aufwand

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Zuständige Kontaktpersonen