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Abfallwirtschaft; Anzeige zum Einbau eines Ersatzbaustoffs

ENTWURF

Kurzbeschreibung

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen klingt zunächst nach einer einfachen Aufgabe. Diese kann sich bei Nichtbeachten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) allerdings als tückisch erweisen.
Was Sie beim Einbau von Ersatzbaustoffen bezüglich des Umweltschutzes wissen müssen, erfahren Sie hier.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Grundsätzlich gibt es Bedingungen, die für den zulässigen Einbau eines mineralischen Ersatzbaustoffs erfüllt sein müssen.
So kann ein Ersatzbaustoff nach den Bestimmungen der ErsatzbaustoffV nur in ein technisches Bauwerk eingebaut werden und nur im für den bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang. Ansonsten gilt dies als Einbringen in oder auf den Boden und ist unter den Gesichtspunkten des Bodenschutzrechts zu betrachten.
Eine Vermischungen unterschiedlicher Materialien ist dabei nur statthaft, falls dadurch die bautechnischen Eigenschaften verbessert werden.

Außerdem darf der Einbau keine nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder des Bodens verursachen.
Dies ist z.B. dann grundsätzlich nicht der Fall, wenn das Material entsprechend der nach ErsatzbaustoffV zulässigen Einbauweise oder ausschließlich das schadstoffärmste Material (Klassifizierung Bodenmaterial Klasse 0 oder Baggergut Klasse 0, „BM-0/BG-0“) verwendet wird.

Für den Einbau ist zunächst die Klassifizierung des Materials relevant, schließlich gibt diese Aufschluss über die im Material enthaltenen Schadstoffkonzentrationen.

Durch die Grundwasserdeckschicht wird das Auswaschen von Schadstoffen aus dem Material und der Eintrag ins Grundwasser verringert.
Dabei gelten die Bedingungen für den Einbau mit einer grundwasserfreien Sickerstrecke von mehr als 1,5 m als günstig.
Je nach Klassifizierung des Materials gelten die Bedingungen für den Einbau mit einer grundwasserfreien Sickerstrecke von 0,1 – 1,5 m zwar als ungünstig aber noch statthaft.

Zuletzt sind die zulässigen 17 Einbauweisen in technische Bauwerke und 26 Bahnbauweisen für den Schienenverkehr in der Anlage 2 und Anlage 3 der ErsatzbaustoffV zu beachten.
Hier wird außerdem dargestellt, nach welchen Bedingungen ein Einbau statthaft ist und unter welchen nicht.

In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten (WSG/HQSG) bestehen weitere Beschränkungen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen.
Der Einbau in WSG/HQSG der Zone I ist grundsätzlich unzulässig.
In Zone II dürfen nur Materialien der Klassen BM-0, BG-0, SKG oder GS-0 und nur unter günstigen Bedingungen verwendet werden.
In Zone III darf Material ebenfalls nur unter günstigen Bedingungen eingebaut werden.

Grundsätzlich besteht für den Einbau von Ersatzbaustoffen eine Dokumentationspflicht. Die Daten des Einbaus, also unter anderem die Einbauweise, Abstand zum geringsten zu erwartenden Grundwasserabstand, der Bodenart, der Klassifizierung des Ersatzbaustoffs und zum Mengennachweis die jeweiligen Lieferscheine werden in einem „Deckblatt“ über das Formblatt „Vorlage Einbauanzeige Anl. 8 ErsatzbaustoffV“ zusammengefasst und dem Grundstückseigentümer zum Abschluss der Maßnahme übergeben.

Bei kritischem Einbauort oder Klassifizierung bestehen jedoch Anzeigepflichten für den Bauherrn.
So ist der Einbau folgender Ersatzbaustoffe ab 250 m³ an die Abfallwirtschaft des Kreis Herford anzuzeigen:

  • BG-F3 – Baggerbut Klasse F3
  • BM-F3 – Bodenmaterial Klasse F3
  • RC-3 – Recycling-Baustoff Klasse 3
  • HMVA-1 – Hausmüllverbrennungsasche Klasse 1
  • HMVA-2 – Hausmüllverbrennungsasche Klasse 2
  • SWS-1 – Stahlwerksschlacke Klasse 1
  • SWS-2 – Stahlwerksschlacke Klasse 2
  • CUM-1 – Kupferhüttenmaterial Klasse 1
  • CUM-2 – Kupferhüttenmaterial Klasse 2
  • BFA – Braunkohlenflugasche

Sie haben Interesse an einer Beratung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • ErsatzbaustoffV – Ersatzbaustoffverordnung
  • KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Formblatt „Vorlage Einbauanzeige Anl. 8 ErsatzbaustoffV“
  • Nachweis über die Angaben zum Punkt 5 „Grundwasserstand, Grundwasserdeckschichten, Schutzgebiete“ (z.B. durch ein Gutachten)
  • Lieferscheine sowohl zum Nachweis der Mengen als auch zum Nachweis der Klassifizierung des Ersatzbaustoffs

Sofern eine Anzeigepflicht durch den Einbau eines Ersatzbaustoffs besteht, ist dies vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Abfallwirtschaft des Kreis Herford anzuzeigen.

Der Abschluss der anzeigepflichtigen Maßnahme ist spätestens mit einer Frist von 2 Wochen nach Vollendung bei der Abfallwirtschaft des Kreis Herford anzuzeigen.

  • Grundsätzliche Dokumentationspflicht bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
  • Anzeigepflicht bei Einbau ab 250 m³ der folgenden Ersatzbaustoffe:
    BG-F3, BM-F3, RC-3, HMVA-1, HMVA-2, SWS-1, SWS-2, CUM-1, CUM-2, BFA, SKA, SFA, HOS-2, GRS, GKOS
  • Anzeigepflicht bei Einbau eines Ersatzbaustoffs innerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets
  • Anzeigepflicht erneut nach Abschluss einer anzeigepflichtigen Maßnahme (Abschlussanzeige)

Die Anzeige wird durch den Bauherrn oder einen Beauftragten ausgefertigt und der Abfallwirtschaft des Kreis Herford vorgelegt.

Sollte die Anzeige unvollständig sein oder Angaben oder Unterlagen fehlen, wird Ihnen dies unverzüglich mitgeteilt.

Andernfalls wird Ihnen innerhalb von vier Wochen mitgeteilt, ob Bedenken gegen den Einbau bestehen und ob dieser Untersagt wird.

In der Regel erhalten Sie bei einer vollständigen und plausiblen Anzeige bereits nach wenigen Tagen eine Bestätigung der Anzeige, sodass mit dem Einbau deutlich vor Fristende begonnen werden kann.

Die Entgegennahme von Anzeigen zum Einbau von Ersatzbaustoffen bei der Abfallwirtschaft des Kreis Herford sind kostenlos.

Ebenso ist die Hilfestellung bei Fragen um den Einbau von Ersatzbaustoffen oder die Einbauanzeige durch die Abfallwirtschaft des Kreis Herford kostenlos.

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Zuständige Kontaktpersonen