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Abfallwirtschaft; Abfallberatung für Firmen und Gewerbe in Anspruch nehmen

ENTWURF

Kurzbeschreibung

Die Abfallberatung des Kreis Herford kann durch jedes gewerbliche oder gemeinnützige Unternehmen im Kreisgebiet in Anspruch genommen werden. Hier werden Ihre Fragen rund um die Verwertung und Beseitigung von gewöhnlichen wie speziellen Abfällen geklärt.

Für eine Beratung zu Abfällen aus privaten Haushalten wenden Sie sich bitte an den zuständigen Abfallberater Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Die Abfallwirtschaft des Kreis Herford berät Sie gerne zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Abfällen. Dabei klären wir gerne Ihre Fragen zu Pflichten und Verantwortungen aller Beteiligten, überprüfen gemeinsam mit Ihnen Ihre Stoffströme auf die Verwertbarkeit und unterstützen Ihre Projekte durch unsere Beratung zu abfallrechtlichen Vorschriften.

Die Kreislaufführung von Ressourcen und somit die effektive Bewirtschaftung von Abfällen bei gleichzeitiger Schonung der Umwelt wird durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.

Dabei wird durch die Abfallhirarchie eine Ordnung von Abfallvermeidung über verschiedene Verwertungsmethoden der Abfälle bis zur entgültigen Beseitigung aus dem Stoffkreislauf festgelegt.

Es werden Rechte und Pflichten von Abfallerzeugern, Beförderern, Sammlern und Entsorgern sowie Händlern und Maklern als auch der öffentlich rechtlichen Akteure sowie der Hersteller von Produkten definiert. Auch die Förderung von ressourcenschonenden Behandlungsmethoden sowie die Überwachung der Abfallbehandlung wird hier bestimmt.

Als Umsetzung der Nationalen Vorschriften fungiert das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen und die beschlossene Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Herford für den Bereich des Landkreises Herford.

Einen Überblick über die aktuelle Situation der Abfallwirtschaft im Kreisgebiet gibt dabei das regelmäßig veröffentlichte Abfallwirtschaftskonzept des Kreises.

Parallel dazu regelt das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Kreislaufführung von Ressourcen für und aus Verpackungen. Es werden Anforderungen an Material, Kennzeichnung, Rücknahmesysteme und Überwachung von Ein- und Mehrwegverpackungen gestellt.

Durch die aus den Gesetzen ergehenden Verordnungen wird die Bewirtschaftung von Abfällen genauer definiert.

So legt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) fest, unter welchen Bedingungen Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle bewirtschaftet werden können. So ist z.B. bei Bau- und Abbruchvorhaben ab einer Menge von 500 m³ entstehenden Abfalls vor Beginn der Maßnahme ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten. Teil des Konzepts ist eine vorherige Schadstoffuntersuchung sowie eine Darstellung darüber, welche Abfälle entstehen und wo und wie sie verwertet oder beseitigt werden.

Auf welche Weise Bioabfälle verwertet werden können regelt die Bioabfallverordnung (BioAbfV), wie Klärschlamm ordnungsgemäß verwertet wird die Klärschlammverordnung (AbfKlärV). So ist z.B. das Aufbringen von Klärschlamm auf einem Feld zunächst anzeigepflichtig.

Insbesondere die Verpflichtungen bei der Herstellung und dem Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (Recyclingstoffen) im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sollen an dieser Stelle hervorgehoben werden.

Die Herstellung von Ersatzbaustoffen kann nur im Einklang mit einer strukturierten und regelmäßigen Überwachung der Herstellung durch einen unabhängigen Zertifizierer erfolgen. Dabei ist der erste Schritt die Anlage, welche zur Herstellung genutzt wird, durch einen Eignungsnachweis zertifizieren zu lassen. Dieser Nachweis muss unverzüglich der Abfallwirtschaft des Kreis Herford vorgelegt werden. Dies gilt auch für kleinste, mobile Anlagen.

Der Einbau eines Ersatzbaustoffs muss mindestens dokumentiert, unter bestimmten, kritischen Bedingungen allerdings auch angezeigt werden. Eine solcher Einbau in ein technisches Bauwerk muss vier Wochen vor Beginn der Maßnahme an die Abfallwirtschaft des Kreis Herford angezeigt werden. Die anschließende Fertigstellung muss mit einer Frist von 2 Wochen ebenfalls angezeigt werden.

Ein Einbringen in den Boden ohne Funktion für ein technisches Bauwerk ist nicht statthaft.

Kann ein Abfallboden oder Bauschutt nicht zu einem Ersatzbaustoff aufgearbeitet werden, so bleibt letzendlich lediglich die Beseitigung auf einer Deponie. Dies wird durch die Deponieverordnung (DepV) geregelt.

 

Sie haben Interesse an einer Beratung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz – Gesetz zur Bewirtschaftung und Kreislaufführung von Abfällen
  • LKrWG NRW, Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen – Ergänzung der nationalen Vorschriften für das Land NRW
  • Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Herford – Ergänzung der nationalen Vorschriften für den Kreis Herford
  • VerpackG, Verpackungsgesetz – Gesetz zum Inverkehrbringen und Bewirtschaften von Verpackungen
  • AVV, Abfallverzeichnisverordnung – Katalog der Abfallschlüsselnummern
  • AbfAEV, Anzeige- und Erlaubnisverordnung – Gestaltung der Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
  • AbfBeauftrV, Abfallbeauftragtenverordnung – Regelung zum Bedarf und Einsatzes eines Abfallbeauftragten für Unternehmen
  • AbfKlärV, Klärschlammverordnung – Verwertung von Klärschlämmen und -Kompost
  • AltfahrzeugV, Altfahrzeug-Verordnung – Bewirtschaftung von Altfahrzeugen
  • AltholzV, Altholzverordnung – Bewirtschaftung von Altholz
  • AltölV, Altölverordnung – Bewirtschaftung von Altöl
  • BioabfV, Bioabfallverordnung – Verwertung von Bioabfällen auf Böden
  • DepV, Deponieverordnung – Regelung von Deponien und Langzeitlager
  • EfbV, Entsorgungsfachbetriebeverordnung – Regelungen zu Entsorgungsfachbetrieben und diese zertifizierende Organisationen
  • ErsatzbaustoffV, Ersatzbaustoffverordnung - Anforderungen zur Herstellung und dem Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
  • GewAbfV, Gewerbeabfallverordnung - Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
  • Entsorgungskonzept
    Das Entsorgungskonzept gemäß § 2a LKrWG ist bei Bauvorhaben mit über 500 m³ entstehender Abfälle pflichtgemäß zu erstellen. In diesem wird dargestellt, welche Abfälle anfallen und über welche Wege diese entsorgt werden. Teil des Konzepts ist unter anderem eine vorherige Schadstoffuntersuchung durch ein geeignetes Gutachterbüro.

 

  • Eignungsnachweis
    Um einen zertifizierten Ersatzbaustoff im Sinne der ErsatzbaustoffV herstellen zu können ist zunächst ein Eignungsnachweis der zur Herstellung verwendeten Anlage durch einen unabhängigen Zertifizierer zu erstellen. Der Eignungsnachweis muss der Abfallwirtschaft des Kreis Herford vorgelegt werden.

 

  • Einbauanzeige
    Im Falle des Einbaus von Ersatzbaustoffen unter kritischen Bedingungen (mehr als 250 m³ der Klassifizierung BM-F3/BG-F3/RC-3 oder innerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets) ist dieser vier Wochen vor Beginn des Vorhabens an die Abfallwirtschaft des Kreis Herford anzuzeigen. Spätestens zwei Wochen nach erfolgtem Einbau ist der Abschluss der Maßnahme über das gleiche Formular mitsamt der Lieferscheine anzuzeigen.

Für die Anzeige zum Einbau von Ersatzbaustoffen gilt eine Frist von vier Wochen vor Beginn des Vorhabens.
Für die anschließende Abschlussanzeige des Einbaus gilt eine Frist von 2 Wochen.

Eine Verkürzung dieser Fristen ist in Absprache mit der Abfallwirtschaft des Kreis Herford möglich.

Jedes gewerbliche oder gemeinnützige Unternehmen kann die Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Melden Sie sich ganz einfach mit Ihren Fragen telefonisch, per Mail oder Post.

Die jeweiligen Verfahrensabläufe der Anzeigen oder Vorlagen finden Sie im Serviceportal unter dem jeweiligen Abschnitt.

Die Abfallberatung durch den Kreis Herford ist kostenlos.