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Vermessung; Gebäudeeinmessung beantragen

Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Wir messen alle neu gebauten, fertiggestellten und angebauten Gebäude ein, damit das Kataster immer auf dem aktuellen Stand ist. Die Ergebnisse übernehmen wir in das Liegenschaftskataster.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Welche Gebäude sind betroffen?

Betroffen sind alle Gebäude, die neu errichtet oder im Grundriss verändert wurden. 

Bei Anbauten greift die Einmessungsplicht erst ab einer Mindestgröße von 10m², Nebengebäude von unter 30m² können gegebenenfalls ebenfalls von der Einmessungspflicht befreit sein.

Wer führt die Einmessung durch?

Gebäudeeinmessungen führen durch:

  • befugte Vermessungsstellen, beispielsweise öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder
  • wir als ansässiges Kataster- und Vermessungsamt.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Bitte halten Sie Informationen zu Ihrem Grundstück bereit (Gemarkung, Flur, Flurstück).

Eventuelle Informationen zu dem Gebäude können im Vorfeld ebenfalls hilfreich sein.

Beantragen Sie bitte die Gebäudeeinmessung innerhalb von drei Monaten, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Wird ein Grundstück mit einem noch nicht eingemessenen Gebäude verkauft, ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer verpflichtet, die Einmessung zu beantragen.

zu ergänzen

Nach Ihrem Antrag werden wir das Gebäude einmessen. Hierfür ist ein Betreten des Grundstückes notwendig, jedoch sind nur Gebäudeaußenmaße notwendig, sodass in der Regel kein Gebäude betreten werden muss.

Sollte dies nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten möglich sein, geben Sie diese Information bitte im Antrag an oder setzen sich mit uns in Verbindung.

Nach Übernahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie mit dem Gebührenbescheid einen neuen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.

Die Kosten der Einmessung tragen die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer oder deren Erbbauberechtigte.

Die Gebühren für Vermessungsleistungen legen wir nach der derzeit gültigen Vermessungskostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fest.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Wert des neu errichteten Gebäudes.

Gerne berechnen wir für Sie in einem Beratungsgespräch vorab die für Sie entstehenden Kosten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen