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Information; Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragen
Kurzbeschreibung
Behörden sind nach dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet, Ihnen Auskünfte und Informationen zu geben.
Beschreibung
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen. Jede natürliche Person ist anspruchsberechtigt (Jedermannrecht). Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt.
Welche Informationen werden nicht veröffentlicht?
Einige Informationen dürfen aus bestimmten Gründen nicht veröffentlicht werden. So dürfen Ihre persönlichen Daten nur mit Ihrem Einverständnis an andere Personen weitergegeben werden. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen geschützt bleiben. Dies gilt auch für Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind.
Welche Auskünfte im Einzelfall weitergegeben werden dürfen, wird geprüft, wenn Ihre Anfrage eingeht.
Wie lange dauert es, bis die Informationen erteilt werden?
Informationen sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich zu machen.
Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?
Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Es sind keine Fristen zu beachten!
Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen hat keine speziellen Voraussetzungen. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen. Allerdings muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.
- Stellen Sie einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (siehe Onlinedienstleistungen).
Hinweis: Wenn Sie selbst einen Antrag - zum Beispiel einen Bauantrag - gestellt haben, erhalten Sie Informationen zum Stand des Verfahrens bei der Stelle, die den Antrag bearbeitet.
- Sie erhalten die Auskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch.
Hinweis: Der Informationsanspruch kann in privaten und öffentlichen Ausnahmegründen beschränkt sein. Insbesondere bei öffentlichen Belangen, behördlichen Entscheidungsprozessen (laufende Verwaltungsverfahren), Schutz personenbezogener Daten Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie geistigem Eigentum.
- Eine mündliche oder einfache schriftliche Auskunft ist gebührenfrei.
- Die Gebühr für eine umfassende schriftliche Auskunft beträgt zwischen 10,00 und 500,00 Euro.
- Das Einsehen von Unterlagen in einfachen Fällen ist gebührenfrei
- Bei höherem Vorbereitungsaufwand betragen die Gebühren zwischen 10,00 bis 1.000,00 Euro
- Kopien und Ausdrucke kosten 0,10 Euro je DIN-A4-Kopie
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Recht und Kommunales (Stabsbereich)
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- Amtshausstraße 3
- 32051 Herford
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Kathrin Berger
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05221 13-1347