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Ausnahme vom Sonntags-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbot beantragen

ENTWURF

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Was ist das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie alle Lastkraftwagen mit Anhänger nicht fahren.

Was ist das Ferienreiseverbot?

In der Hauptreisezeit vom 01.07. bis zum 31.08. besteht nach der Ferienreiseverordnung für diese Fahrzeuge zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Fahrverbot auf den meisten Autobahnen.

Sie können der Ferienreiseverordnung entnehmen, auf welchen Autobahnen ein Verkehrsverbot für Lastkraftwagen besteht.

Welche Ausnahmen gibt es vom Sonn-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbot?

Ausnahmen können sowohl für einzelne Samstage, Sonn- und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu 3 Jahre erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigung ist auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen).

Wer erteilt die Ausnahmegenehmigung?

Das Straßenverkehrsamt des Kreises Herford erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn das Unternehmen in folgenden Städten und Gemeinden beheimatet ist oder der Transport dort beginnt:

  • Enger
  • Herford
  • Hiddenhausen
  • Kirchlengern
  • Rödinghausen
  • Spenge
  • Vlotho

Für Unternehmen, die in Bünde und Löhne ansässig sind oder für Transporte, die dort beginnen, stellen diese Städte jeweils selbst die Genehmigung aus.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Ferienreiseverordnung (FerReiseV)
  • Antragsformular
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I der eingesetzten Fahrzeuge
  • eventuell weitere Unterlagen (siehe Antragsformular)

Der Antrag sollte zwei Wochen vor dem Tag der Fahrt gestellt werden.

Es muss einen dringenden und unaufschiebbaren Grund geben, weshalb befördert werden muss. Ein Beispiel ist der Transport von lebenden Tieren oder Schnittblumen.

30,00 Euro bis 480,00 Euro

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen