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Ausnahme vom Sonntags-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbot beantragen

Kurzbeschreibung

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie alle Lastkraftwagen mit Anhänger nicht geführt werden, wenn eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern erfolgen soll. Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Leerfahrten.


Ferienreisefahrverbot

Samstags in der jährlichen Hauptreisezeit vom 01.07. bis zum 31.08. in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie alle Lastkraftwagen mit Anhänger ebenfalls nicht geführt werden, wenn eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern erfolgen soll. Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Leerfahrten. Das Ferienreisefahrverbot betrifft allerdings nur die in der Ferienreiseverordnung definierten Strecken und Streckenbeschreibungen, vor allem Autobahnen.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

In dringenden Fällen können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und/oder einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Ferienreisezeit beantragen. Es können sowohl Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag als auch Dauerausnahmen beantragt werden. Um das Ziel der gesetzlich geregelten Fahrverbote nicht zu unterlaufen, gilt bzgl. der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein strenger Prüfungsmaßstab. So dienen die Fahrverbote unter anderem dem Zweck, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehren an Wochenenden und dem damit erhöhten Straßenverkehrsaufkommen zu begegnen. Ein rechtfertigender dringender Fall liegt beispielsweise vor, wenn es um die Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln oder z.B. die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für terminlich gebundene kulturelle Veranstaltungen geht.

Wer erteilt die Ausnahmegenehmigung?

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot oder/ und vom Fahrverbot in der Ferienreisezeit richtet sich danach, wo die Ladung aufgenommen wird. Das Straßenverkehrsamt des Kreises Herford ist zuständig, wenn die Ladung in folgenden Gemeinden oder Städten aufgenommen wird: 

  • Enger
  • Herford
  • Hiddenhausen 
  • Kirchlengern
  • Rödinghausen
  • Spenge
  • Vlotho

Wird die Ladung außerhalb der o.g. Gemeinden und Städte aufgenommen, so muss die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der dort zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. So haben z.B. die Städte Löhne und Bünde eine jeweils eigene zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Sollte die Ladung in den Bezirken mehrerer Straßenverkehrsbehörden aufgenommen werden, so ist die Straßenverkehrsbehörde der Betriebssitzgemeinde oder Wohnortes für die Erteilung einer sog. flächendeckenden Ausnahmegenehmigung zuständig.

Beispiel: Ihr Betriebssitz oder Wohnort befindet sich in Kirchlengern und die Ladung muss sowohl in Hiddenhausen, als auch Minden aufgenommen werden. Dann ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Herford für die Erteilung einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung zuständig.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
  • Ferienreiseverordnung (FerReiseV)

Welche Unterlagen zu erbringen sind, regelt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Danach sind vom Antragsteller nachfolgende Unterlagen zu verlangen:

  • Fracht- und Begleitpapiere,
  • Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100km handelt).
  • Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen (für grenzüberschreitenden Verkehr)
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich).
    Zusätzlich bei der Beantragung einer Dauerausnahme:
  • Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer/Sonstiger geeigneter Nachweis über die Notwendigkeit einer regelmäßigen Beförderung

Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Fahrt gestellt werden.

Eine Einzelausnahmegenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

In dringenden Fällen (Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen).
Wann ein dringender Fall vorliegt, ist im gesetzgeberischen Kontext zu beurteilen. Außerdem hat das Landesverkehrsministerium NRW per Erlass geregelt, wann von einer Dringlichkeit auszugehen ist.

Für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind.

Für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100km handelt.

Für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen die Genehmigung keinesfalls. Zudem muss nachvollziehbar begründet sein, warum eine Beförderung außerhalb der Fahrverbotstage unmöglich ist.

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf daneben nur erteilt werden, wenn zusätzlich die Notwendigkeit der regelmäßigen Beförderung feststeht (Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer).

Der Antrag kann mithilfe des Antragsformulars gestellt werden (siehe Downloads).
Nach Eingang des Antrags wird gesichtet, ob alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen. Liegen alle Antragsunterlagen vollständig vor, so wird überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmen erfüllt sind.
Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die beantragte Ausnahme kennzeichengebunden erteilt. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird in der Regel vor einer ablehnenden Entscheidung Kontakt zu Ihnen aufgenommen.

Aufgrund eines Gebührenrahmens wird die Gebühr im Wege einer Ermessensentscheidung erhoben. Hierfür wird aktuell der nachfolgende Maßstab zu Grunde gelegt:

Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

   sportlich/nichtgewerblich            gewerblich

Einzelausnahmegenehmigung       40,00 €                                      66,00 €

Dauerausnahmegenehmigung
bis 3 Monate                                  110,00 €                                      200,00 €
bis 6 Monate                                  150,00 €                                      270,00 €
bis 1 Jahr                                       180,00 €                                      330,00 €
bis 3 Jahre                                     290,00 €                                      530,00 €

-jeweils für das erste Fahrzeug
-je weiterem Fahrzeug/Anhänger: Zuschlag von jeweils 50 %

Fahrverbot Ferienreisezeit:

Einzelausnahmegenehmigung                        50,00 €
Dauerausnahmegenehmigung (bis 1 Jahr)    135,00 €
Dauerausnahmegenehmigung (bis 3 Jahre)  180,00 €
- jeweils für das erste Fahrzeug
- je weiterem Fahrzeug/Anhänger: Zuschlag von jeweils 50 %

Ein kurzfristig gestellter Antrag geht mit einer erhöhten Gebühr einher.

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