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Prostituiertenschutz; Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe beantragen

Wirtschafts-Service-Portal NRW Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe ausüben, eine Prostitutionsstätte betreiben, eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen oder eine Prostitutionsvermittlung betreiben? Dies sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Erlaubnisfrei sind lediglich Vorführungen – auch sexueller Natur –, die ausschließlich darstellerischen Charakter haben.

Beschreibung

Anmeldepflicht und Gesundheitsberatung für Prostituierte

Am 01.07.2017 ist das „Gesetz zur Regulierung des Prostituiertengewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden Rechte und Pflichten für Prostituierte und im Bereich der Prostitution Gewerbetreibende eingeführt. Wichtig für diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig sind, ist die Anmeldepflicht sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung. Diese wird für alle im Kreis Herford tätigen Prostituierten zentral von der Stadt Bielefeld wahrgenommen.  Nähere Informationen erhalten Sie unter der Rufnummer (0521) 51 38 76.

Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende

Für die Gewerbetreibenden im Bereich der Prostitution wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt (mehr dazu in den Richtlinien des Landes NRW und den allg. Hinweise für Betreiber). Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt. Dies gilt auch für die Wohnungsprostitution und kann z.B. auch für die Betreiber von Swinger-Clubs gelten, sofern dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden. Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist in NRW die jeweilige Kreisordnungsbehörde zuständig. Daneben ist ein Prostitutionsgewerbe zusätzlich - wie bisher - bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Wer im Kreis Herford schon vor Inkrafttreten des ProstSchG ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hatte dies der Ordnungsbehörde des Kreises Herford bis zum 01.10.2017 nachzuweisen. Nur dann kann die Betreiberin/der Betreiber den Betrieb auch vor Erteilung der Erlaubnis zunächst weiter führen, sofern der Antrag auf Erlaubnis bis zum 31.12.2017 beim Kreis Herford eingegangen war.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.

Sie haben Interesse an einem Prostitutionsgewerbe?

Nutzen Sie für eine zielführende Antragstellung und weitere Informationen gerne vorab den Kontakt zum zuständigen Sachbearbeitenden oder das Kontaktformular!

1. Ausgefüllte Anträge, Meldungen bzw. Anzeigen, die sich nach dem beabsichtigten Prostitutionsgewerbe, weiteren Mitarbeitern oder Änderungen richten.

2. Ausgefülltes Betriebskonzept vom Kreis Herford für das beabsichtigte Prostitutionsgewerbe (Muster Betriebskonzepte als Anlagen zum Antrag sind unter Downloads zur Orientierung und Nutzung hinterlegt.

3. Vorlage einer baurechtlichen Grundrisszeichnung der Prostitutionsstätte (diese (sowie Bau- und Betriebsbeschreibung und Bescheinigung über eine mängelfreie Schlussabnahme) kann bei Bedarf der Hausakte entnommen werden) in der die Nutzung aller –nicht baulich getrennten- Räume lesbar kenntlich gemacht wurde.

4. Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Anlage 1b), bei der digitalen Antragsstellung kann aktuell nur eine weitere mitarbeitende Person nach § 25 Abs. 2 ProstSchG beantragt werden. Die Anlage 1b finden Sie unter "Downloads".

5. sonstige Unterlagen, die z.Zt. beim Antragsverfahren im Wirtschaftsserviceportal noch nicht vorgesehen sind bzw. nicht gleich erkennbar sind:

a) Bei Einzelfirma (natürliche Person)

  • Kopie Ihres Personalausweises/Reisepass und ggf. Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 GewO (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen von dem zuständigen Finanzamt Ihrer Wohnsitzgemeinde
  • Auflistung der Wohnanschrift/en in den letzten 5 Jahre

b) Bei Gesellschaften (juristische Personen z.B. GmbH)

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Kopie des aktuellen Gesellschaftsvertrages
  • Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 GewO sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter
  • (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter
  • Auflistung der Wohnanschrift/en in den letzten 5 Jahren
  • Auflistung anderer gewerblicher Hauptniederlassungen Ihres Unternehmens in den letzten 5 Jahre

c) Weitere Unterlagen in allen Fällen:

  • Vorlage Eigentümernachweis (Grundbuchauszug) bzw. Pacht/Mietvertrag
  • Musterformular zur Erfassung der täglichen aufzeichnungspflichtigen Daten
  • Mustervereinbarung mit den Prostituierten und ggf.  Hausordnung
  • Hygieneplan

Bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • aktuelle Fotos des Fahrzeugs

Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Voraussetzungen für eine Erlaubnis ist, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person über 18 Jahre alt ist, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und neben den genannten Unterlagen ein genehmigungsfähiges Betriebskonzept vorlegt.

Worum geht es bei dem Prostitutionsgewerbe?

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisfrei sind lediglich Vorführungen, – auch sexueller Natur – die ausschließlich darstellerischen Charakter haben.

Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Die Erlaubnis kann befristet werden, wobei sie auf Ihren Antrag hin verlängert wird, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsvermittlung wird ebenfalls für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.

Wenn Sie den Antrag über das WirtschaftsServicePortal stellen, ist der Gebührenvorschuss über das Bezahlsystem ePayBL zu entrichten. Als Zahlungsverfahren stehen Giropay (Bezahlung über das Girokonto), Kreditkarte, PayPal und paydirekt zur Verfügung.

Der Betrag wird an das Kommunale Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe geschickt und von dort aus an die zuständige Stelle weitergeleitet, bei der Sie Ihren Vorgang beantragt haben.

Gemäß Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis 10.1.1.15.18 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall. Für weitere Informationen, nutzen Sie bitte folgende Internetseite: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2011&bes_id=51994&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=allgemeine%20verwaltungsgeb%FChrenordnung#det0

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