BIS: Suche und Detail

Gewerbe; Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Wirtschafts-Service-Portal NRW Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

Zuständige Behörde für den Wiedergestattungsantrag

Der Wiedergestattungsantrag ist für neue Gewerbe im Einzugsbereich der Städte

  • Bünde
  • Enger
  • Löhne
  • Spenge
  • Vlotho

und der Gemeinden

  • Kirchlengern
  • Rödinghausen
  • Hiddenhausen

über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (siehe Onlinedienstleistungen) bei der Kreisordnungsbehörde zu stellen.

Für die Wiedergestattung eines Gewerbes im Einzugsbereich der Stadt Herford hat der Antrag bei dem örtlichen Ordnungsamt der Stadt Herford zu erfolgen. Die Antragstellung für die Stadt Herford erfolgt über das Portal der Stadt Herford.

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Wiedergestattung des Gewerbes werden folgende Unterlagen von Ihnen benötigt:

  1. Kopie eines gültiges Ausweisdokumentes,
  2. Nachweis, wodurch Sie nach der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  3. eine aktuelle Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt (steuerlliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

Bitte beachten Sie, dass im Antrag der Nachweis und die aktuelle Bescheinigung nicht als Pflichtfeld angegeben ist. Wenn Sie diese nicht mit in dem Antrag hochladen, könnte das zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen.

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben und soll dazu dienen, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen, beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wieder gestattet werden.

Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes von der zuständigen Behörde untersagt, können Sie in der Regel nach Ablauf eines Jahres einen Antrag auf Wiedergestattung stellen (siehe Onlinedienstleistungen).

Nach Ihrer Antragsstellung überprüft die Behörde Ihre gewerbliche Zuverlässigkeit.

Sollte die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass Ihnen Ihre gewerbliche Tätigkeit wieder zu gestatten ist, erfolgt eine Löschung des Eintrages der Gewerbeuntersagung im Gewerbezentralregister. Daraufhin können Sie eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) bei Ihrem örtlichen Ordnungsamt stellen und Ihre selbstständige Tätigkeit wiederaufnehmen.

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.11.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 200 bis 1.000 EUR zur Entscheidung über die Wiedergestattung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (§ 35 Abs. 6 GewO).

Hinweis: Bei Ablehnung der Wiedergestattung wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Gebühr erhoben.