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Masernschutz; Masernschutznachweise übermitteln
Kurzbeschreibung
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und können zu schweren Komplikationen führen. Eine Masernimpfung schützt gegen die hochansteckende Viruserkrankung. Um den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen zu fördern, ist am 01.03.2020 das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.
Beschreibung
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Unsere Kreisverwaltung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Masernschutznachweise bei uns zu übermitteln. Mit dieser Dienstleistung möchten wir sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger den gesetzlichen Anforderungen zum Masernschutz nachkommen.
Der Masernschutz ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz der Gesundheit aller Menschen, insbesondere von Kindern und Personen mit geschwächtem Immunsystem. Durch die Übermittlung Ihrer Masernschutznachweise helfen Sie dabei, die Ausbreitung von Masern zu verhindern und vulnerable Personen zu schützen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Übermittlung der Masernschutznachweise für bestimmte Personengruppen verpflichtend ist oder in bestimmten Einrichtungen, wie beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Flüchtlinge sowie medizinische Einrichtungen, erforderlich ist. Bitte prüfen Sie, ob Sie zu einer dieser Gruppen gehören oder in einer solchen Einrichtung tätig sind.
Wenn ein Nachweis nicht erbracht wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit beziehungsweise der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu übermitteln.
Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis (insbesondere ärztliche Zeugnisse über Kontraindikationen) seine Gültigkeit auf Grund von Zeitablaufs verliert, haben betroffene Personen der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird, oder, wenn Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden (§ 20 Abs. 9a IfSG). Nach Meldung der personenbezogenen Angaben prüft das Gesundheitsamt diese und fordert die betroffenen Personen auf, einen entsprechenden Immunitätsnachweis einzureichen.
Nach Meldung der Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt wird von dort die betroffene Person zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert.
Die Nachweise zum Masernschutz können über den Onlinedienst eingereicht werden.
Sie haben Interesse an einer Beratung?
Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!
Folgende Nachweise können erbracht werden:
- Eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern gem. § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1. oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat.
Wird von einer Person trotz Anforderung kein, beziehungsweise kein ausreichender Impfschutz innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, setzt das Gesundheitsamt ein förmliches Verwaltungsverfahren in Gang.
Auch die Einleitung von Bußgeldverfahren sind möglich. In Extremfällen können Bußgelder bis maximal 2.500 € festgesetzt werden.
Für die Übermittlung von Masernschutznachweisen sind keine Voraussetzungen zu erfüllen.
Übermitteln Sie die Daten zur Impflicht über den Onlinedienst. Die von Ihnen gemachten Angaben werden der zuständigen Stelle beim Kreis Herford über das Serviceportal digital übermittelt.
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Gesundheit (Amt)
-
- Amtshausstraße 2
- 32051 Herford
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- Gesundheitsschutz, zentrale Dienste und Digitalisierung im ÖGD (Abteilung)
-
- Amtshausstraße 2
- 32051 Herford
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Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Erika Bollweg
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05221 13-2576
-
Frau Inga Hergert
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05221 13-2142