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Datenschutzbeauftragte(r); Auskunftrecht in Anspruch nehmen
Kurzbeschreibung
Wie weit reicht der Auskunftsanspruch? Kann ich eine Auskunft über die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten verlangen?
Beschreibung
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach können betroffene Personen von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Es gibt einige Ausnahmen vom Auskunftsrecht. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Weitergabe Rechte Dritter verletzt würden oder diese Daten noch zur Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen dienen.
Soweit personenbezogene Daten des Betroffenen umfangreich verarbeitet werden (etwa für zahlreiche Zwecke, in unterschiedlichen Systemen, über einen langen Zeitraum) und der Betroffene lediglich ganz allgemein Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt, ist es zulässig, den Betroffenen um Präzisierung seines Antrags zu bitten.
Bei den von uns gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten kann es sich um sehr sensible Daten handeln. Eine Übersendung dieser Daten an eine falsche Person kann unter Umständen gravierende Folgen für die betroffene Person nach sich ziehen.
In vielen Fällen auf Auskunft ist es daher unerlässlich, die Identität der Auskunft suchende Person zu ermitteln.
Um missbräuchliche Auskunftsbegehren zu verhindern, sieht die Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes NRW die Vorlage eines Personaldokuments zur Legitimation als zulässig an. Fügen Sie Ihrem Online-Antrag auf Auskunft daher bitte eine Kopie Ihres Ausweises bei. Von der Ausweiskopie werden regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt - alle anderen Daten können auf der Ausweis-Kopie geschwärzt werden.
Auf die Ausweiskopie kann regelmäßig nur verzichtet werden, wenn Sie Ihren Antrag auf Auskunft über das Servicekonto NRW stellen.
Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden und bei rechtsmissbräuchlichen Anfragen kann das Ersuchen nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO abgelehnt werden.
Sie haben Interesse an einer Beratung?
Nutzen Sie gerne die Kontaktdaten unserer/ unseres Datenschutzbeauftragten oder das Kontaktformular!
Evtl. Identitätsnachweis bei Auskunftsersuchen.
Die Auskunft erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.
Es gibt keine Voraussetzungen.
Die Informationen können schriftlich oder in elektronischer Form erteilt werden.
Es fallen in der Regel keine Kosten oder Gebühren an.
Für offenkundig unbegründete oder bei exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Datenschutzbeauftragte(r)
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- Amtshausstraße 3
- 32051 Herford
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Peter Diekmann
Datenschutzbeauftragte(r)- Telefon:
- 05221 13-1066