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Namensänderung; öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen

Kurzbeschreibung

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung können Sie nur dann beantragen, wenn Sie einen wichtigen Grund haben, um Unzulänglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

Das private Interesse an einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung muss dabei schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur dann vorgenommen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Namen anderweitig ändern zu lassen.

Vorrangige Möglichkeiten der Namensänderung sind z.B.:

  • Namensgestaltende Erklärungen nach dem bürgerlichen Recht, §§ 1355 Abs. 4, 5, 1617 ff., 1757 BGB

Insbesondere: Namensänderung nach Scheidung oder Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin, § 1355 Abs. 4, 5 BGB, Namensänderung nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils, § 1617d BGB; Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Person, § 1617i BGB

  • Namensänderung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, § 94 BVFG
  • Namensänderung zum Schutz nationaler Minderheiten, § 1 MindNamÄndG
  • Namensänderung gem. Art. 47, 48 EGBGB
  • Namensänderung nach Änderung der Geschlechtsidentität im Personenstandsregister, § 2 SBGG

Bitte fragen Sie vor Antragstellung bei Ihrem zuständigen Standesamt an, ob eine vorrangige Möglichkeit zur Namensänderung besteht.

Antragsberechtigt sind folgende Personen:

  • Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
  • staatenlosen oder heimatlose Ausländer:innen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und
  • Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgenommen werden. Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise sein:

  • Anstößig oder lächerlich klingender Name; Name gibt Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen;
  • Schwierige Schreibweise oder Aussprache führt zu erheblichen Schwierigkeiten, wobei allein die Berufung auf einen etwaig fremdsprachigen Ursprung des Namens nicht ausreichend ist;
  • Änderung des Familiennamens bei Pflegekindern;
  • Seelische Belastungslage (Vorlage eines psychologischen Gutachtens ist erforderlich)

Grundsätzlich obliegt Ihnen die Wahl des neuen Namens. Allerdings besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Namen.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Unterlagen/Anlagen werden von der antragstellenden Person für die Bearbeitung des Antrages benötigt (nicht abschließend):

  • Antragsvordruck mit ausführlicher Begründung
  • Nachweis der Antragsberechtigung:
    • bei Deutschen: in der Regel eine Bescheinigung der Meldebehörde, der Personalausweis oder der Reisepass;
    • bei Staatenlosen: der Reiseausweis nach Art. 28 des Übereinkommens die Rechtsstellung der Staatenlosen oder ein Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz;
    • bei heimatlosen Ausländer:innen und bei Asylberechtigten: ein Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz;
    • bei ausländischen Flüchtlingen: der Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Nachweis des Wohnsitzes: aktuelle Meldebescheinigung (Die aktuelle Meldebescheinigung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde.)
  • aktuell beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll (Die aktuell beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt.)
  • aktuell beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist (Die aktuell beglaubigte Kopie aus dem Eheregister erhalten Sie in demjenigen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen worden ist.)
  • Ausländische Urkunden sind mit Übersetzung einer/eines vereidigte/r Übersetzter*in vorzulegen
  • Führungszeugnis (Beleg-Art 0) bei Antragsteller:innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (Das Führungszeugnis können Sie bei Ihrem zuständigen Bürgerbüro beantragen.)
  • Bei Antrag durch einen Vormund/ Pfleger/ Betreuer: Kopie der Bestellung sowie Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Antragstellung
  • Bei Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat: Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung
  • Nachweis der Personensorge: Sorgeerklärung, Negativtest, familiengerichtliche Sorgeübertragung beziehungsweise gerichtliche Sorgerechtsregelung oder Bestellung zum Vormund
  • Bescheid auf einen eventuell früheren Antrag auf Namensänderung
  • Erklärung beteiligter Personen (Personen, deren Name geändert werden soll - ab 14 Jahren; Eltern, wenn Namenträger; Pflegeeltern)
  • Bei Vorliegen einer seelischen Belastungslage ist ein psychologisches Gutachten vorzulegen, welches folgenden Voraussetzungen entspricht:
  • Sachkundige Person als Aussteller/Ausstellerin: psychologische Psychotherapeut:innen und Fachärzt:innen für Psychotherapie und Psychoanalyse, die zu einer fundierten Begutachtung befähigt sind;
  • Inhaltliche Aussage zum Krankheitsbild (Diagnose), zur Dauer des Behandlungszeitraums, zu Art und Ausmaß der seelischen Belastungen, die vom Namen herrühren und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf den Alltag der betreffenden Person und nach der bisherigen Behandlung zusammenfassend, eine differenzierte Darlegung der mit der Führung des bisherigen Familiennamens verbundenen psychischen Problematik

 

Beachten Sie bitte, dass Atteste, Bescheinigungen und Gutachten, die sich nur auf wenige Zeilen und Sätze beschränken, undifferenziert den von Ihnen geltend gemachten Sachverhalt wiederholen und das Namensänderungsvorhaben zur Besserung der jeweiligen Befindlichkeit lediglich befürwortend unterstützen, selbst wenn sie von sachkundigen Personen stammen, den genannten Anforderungen an ein Gutachten nicht genügen können.

 

Bei Antrag auf Gebührenermäßigung:

Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Es sind keine Fristen zu beachten.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Namenskontinuität dar. Ein Anspruch auf Namensänderung besteht nicht. Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens oder Vornamens richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)

Antragsberechtigung

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann beantragen, wer

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, und
  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

 

Wichtiger Grund gemäß § 3 NamÄndG

Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname oder Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse der antragstellenden Person an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt. Bei dieser Abwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens dient insbesondere der Identifizierbarkeit einer Person im Rechts- und Geschäftsverkehr sowie der Kontinuität der Personenstandsführung. Dieses Interesse wiegt regelmäßig umso schwerer, je länger der bisherige Name geführt wurde.

Die Gründe für die beantragte Namensänderung sind von der antragstellenden Person umfassend darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Familienname

  • anstößig, lächerlich klingt,
  • erhebliche Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder Aussprache verursacht und hierdurch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung entsteht,
  • bei einem Kind an den Namen eines allein sorgeberechtigten Elternteils angepasst werden soll und die Namensänderung zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist.

Die Änderung eines Vornamens bei Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als 16 Jahre sind, kommt grundsätzlich nur aus schwerwiegenden Gründen in Betracht, die dem Wohl des Kindes dienen.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Namensänderung lediglich auf persönlichen Vorlieben beruht, etwa weil der Name nicht gefällt, fremdsprachig ist oder die Identifizierung erschwert werden soll.

Mitwirkungspflicht und vollständige Antragsunterlagen

Die antragstellende Person ist verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen. Alle für die Bearbeitung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vollständig einzureichen. Der Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung wird auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte und Stellungnahmen geprüft.

Unvollständige Anträge oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass über den Antrag nicht positiv entschieden werden kann. Die Namensänderungsbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen, Nachweise, Auskünfte oder Stellungnahmen anfordern, soweit diese für die Entscheidung erforderlich sind.

  1. Antrag stellen

Der Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ist vorzugsweise online über das Serviceportal zu stellen. Bei minderjährigen Personen wird der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter gestellt. Soll der Familienname mehrerer Familienmitglieder geändert werden, genügt ein gemeinsamer Antrag, in dem alle betroffenen Personen aufgeführt werden.

  1. Prüfung durch die Namensänderungsbehörde

Nach Eingang des Antrags wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen. Jeder Antrag wird individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bewertet.

Im Rahmen der Prüfung werden erforderliche Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt. Dazu gehören insbesondere:

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis bzw. Insolvenzregister (bei Personen ab 18 Jahren)
  • Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle (bei Personen ab 14 Jahren)
  • Stellungnahme des Jugendamtes (z. B. bei Stief- oder Pflegekindern)
  • Stellungnahmen weiterer beteiligter Personen oder Behörden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist
  1. Entscheidung über den Antrag

Sind die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfüllt, ergeht zunächst ein Bescheid über die Entscheidung. Mit dem Bescheid wird die Gebühr festgesetzt und ist zu entrichten. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheids wird die Namensänderung grundsätzlich wirksam. Nach Zahlung der Gebühr wird die Namensänderungsurkunde ausgestellt und Ihnen postalisch übersandt.

Sind weitere Personen am Verfahren beteiligt (z. B. ein weiterer sorgeberechtigter Elternteil), wird ebenfalls zunächst ein Bescheid erteilt. In diesen Fällen wird die Namensänderung erst wirksam, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht vor, erhalten Sie zunächst die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Im Rahmen der Anhörung haben Sie die Möglichkeit, den Antrag kostenfrei zurückzunehmen.

Kann dem Antrag auch nach der Anhörung nicht entsprochen werden, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid, in dem auch die Gebühr festgesetzt wird.

  1. Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und kann daher variieren. Sie wird insbesondere durch die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, notwendige Beteiligungen anderer Behörden sowie den Umfang der erforderlichen Prüfungen beeinflusst.

  1. Mitteilungen an andere Behörden

 Nach Wirksamwerden der Namensänderung informiert die Namensänderungsbehörde die gesetzlich vorgesehenen Stellen, insbesondere:

  • die Meldebehörde,
  • das zuständige Standesamt des Geburtenregisters,
  • das zuständige Standesamt des Eheregisters
  • das zuständige Jugendamt (z. B. bei Pflegekindern),
  • bei Personen ab 14 Jahren das Bundeszentralregister, das Verkehrszentralregister sowie die zuständige Polizeidienststelle, sofern dort Vorgänge zu der Person gespeichert sind,
  • das zuständige Amtsgericht, sofern die antragstellende Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
  1. Persönliche Dokumente aktualisieren

Nach der wirksamen Namensänderung müssen persönliche Dokumente auf den neuen Namen umgestellt werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Personalausweis
  • Reisepass
  • Führerschein
  • Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein)

 

Die erforderlichen Änderungen müssen von Ihnen selbst bei den jeweils zuständigen Stellen beantragt werden.

Nach § 9 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW kann

  • für eine Familiennamensänderung eine Gebühr in Höhe von 50,00 € bis 1.200,00 € (i.V.m. Tarifstelle 2.2.2.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs)
  • für eine Vornamensänderung eine Gebühr in Höhe von 50,00 € bis 300,00 € (i.V.m. Tarifstelle 2.2.2.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs)

erhoben werden.

Bei der Festsetzung der Gebühr werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenstellenden Person berücksichtigt. Die Kostenentscheidung ergeht gleichzeitig mit der Sachentscheidung.