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Namensänderung; Namensänderung beantragen

Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Vorname und Familiennamen sind wichtig. Mit ihnen kann man die Identität von Personen nachweisen und zuordnen. Deshalb ist eine Namensänderung nur dann möglich, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt.

Das private Interesse, seinen Namen zu ändern, muss also schwerwiegender sein als das öffentliche Interesse, den bisherigen Namen beizubehalten.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Das Namensrecht ist in Deutschland durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Um Unzulänglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, besteht allerdings die Möglichkeit einer öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.

Für Anträge von Antragsteller*innen mit Wohnsitz innerhalb des Landkreises Herford ist die Kreisverwaltung Herford zuständig.

Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die eine öffentlich-rechtliche Vor- oder Familiennamensänderung wünschen, sind die Behörden ihres Heimatstaates zuständig.

Änderung von Familiennamen

Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Dieser wichtige Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse der antragsstellenden Person an der Namensänderung das öffentliche Interesse (i.S. einer Ordnungs- und Identifikationsfunktion) an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt.

Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name der namenstragenden Person nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung darf ein Familienname einer minderjährigen Person nur erfolgen, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Änderung von Vornamen

Vornamen dürfen ebenfalls nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.

Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Wann können Sie Ihren Namen ändern lassen?

Sie können Ihren Namen ändern lassen, wenn

  • es für Sie keine andere Möglichkeit gibt, zu dem gewünschten Namen zu kommen - zum Beispiel kann eine geschiedene Frau durch einfache Namenserklärung beim Standesamt ihren Geburtsnamen wieder annehmen,
  • Sie Deutsche oder Deutscher, Staatenlose oder Staatenloser, heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling beziehungsweise Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind und
  • ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Was ist ein wichtiger Grund?

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Name

  • anstößig oder lächerlich klingt,
  • zu seelischen Belastungslagen führt,
  • wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
  • eines Kindes an den Namen angepasst werden soll, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat.

Wenn Sie einen wichtigen Grund für eine Namensänderung haben, beraten wir Sie gerne darüber wie Sie den Antrag stellen können und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Unterlagen/Anlagen werden von der antragstellenden Person für die Bearbeitung des Antrages benötigt:

  • Antragsvordruck mit ausführlicher Begründung
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis des Wohnsitzes: Meldebescheinigung - Meldebehörde Ihres Wohnortes
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister - mit Hinweisen - (für alle Personen, auf die sich die Namensänderung erstrecken soll) - Standesamt am Geburtsort
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister - Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde
  • Ausländische Urkunden sind mit Übersetzung vorzulegen - vereidigte/r Übersetzter*in
  • Führungszeugnis (Beleg-Art 0) bei Antragstellern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • Bei Antrag durch einen Vormund/ Pfleger/ Betreuer: Kopie der Bestellung sowie Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Antragstellung - Amtsgericht für den Wohnort des Mündels/ Betreuten
  • Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung bei geschäftsfähigen Personen, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist - Amtsgericht für den Wohnort des Betreuten
  • Nachweis der Personensorge: Sorgeerklärung, Negativtest, familiengerichtliche Sorgeübertragung beziehungsweise gerichtliche Sorgerechtsregelung oder Bestellung zum Vormund
  • Bescheid auf einen eventuell früheren Antrag auf Namensänderung
  • Erklärung beteiligter Personen (Personen, deren Name geändert werden soll - ab 14 Jahren; Eltern, wenn Namenträger; Pflegeeltern)
  • Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bei Antrag auf Gebührenermäßigung)

Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Begründeter Grund: Es muss ein Grund für die Namensänderung vorliegen, wie beispielsweise eine Heirat, Scheidung, Adoption, Geschlechtsänderung oder besondere persönliche Gründe. Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Namen wird normalerweise nicht als ausreichender Grund angesehen.
  • Volljährigkeit: In der Regel muss man volljährig sein, um eine Namensänderung beantragen zu können. Minderjährige können in Ausnahmefällen eine Namensänderung beantragen, wenn ein Grund vorliegt und die Eltern oder das Familiengericht zustimmen.
  • Namensrechtliche Interessen: Die Namensänderung darf nicht gegen die Interessen anderer Personen verstoßen, beispielsweise wenn dadurch Verwechslungen oder Irritationen entstehen könnten.
  • Persönliche Identität: Die Namensänderung darf nicht dazu dienen, die eigene Identität zu verschleiern oder andere zu täuschen.
  • Antragstellung: Die Namensänderung muss bei dem für den Wohnsitz zuständigen Standesamt beantragt werden. In einigen Fällen kann auch ein Notar erforderlich sein.

Bitte beachten Sie, dass alle Anträge einer einzelfallgerechten Prüfung unterzogen werden. Dies bedeutet, dass jeder Antrag individuell bewertet wird, um sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

Folgende Unterlagen/ Informationen werden direkt von der Namensänderungsbehörde eingeholt:

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis/ Insolvenzgericht (bei über 18-jährigen)
  • Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle (bei über 14-jährigen)
  • Stellungnahme des Jugendamtes (bei Stief- oder Pflegekindern)
  • Stellungnahme sonstiger Personen

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich

  • im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne von 50 Euro bis 1200 Euro
  • bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 50 Euro bis 300 Euro.

Bei der Festsetzung der Gebühr werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenstellenden Person berücksichtigt.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen