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Jagd; Aufhebung der Schonzeit

ENTWURF

Kurzbeschreibung

Verfahren zur Schonzeitaufhebung

Beschreibung

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Die Schonzeitaufhebung ist grundsätzlich zum 31.März eines jeden Jahres zur Vermeidung von Abschüssen während der Brutzeit aus Tierschutzgründen zu befristen. Diesbezüglich hat es bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gegeben (Rabenvogelverordnung NRW von 1994).

Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat

  • intensive Jagdausübung während der Jagdzeit (01.08. – 20.02.)
  • intelligente, flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen