BIS: Suche und Detail

Gesundheitsberufe; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter:in“ beantragen

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Die Tätigkeit als Notfallsanitäter:in ist in Deutschland reglementiert.

Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäter:in arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter:in“ führen und in dem Beruf arbeiten.

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Amtlich beglaubigte Fotokopie der Rettungsassistent/in-Urkunde,

  2. Identifikationsnachweis in amtlich beglaubigter Fotokopie,

  3. Bescheinigung über die bisherige Berufstätigkeit als Rettungsassistent/in im Original,

  4. ggf. Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung,

  5. Führungszeugnis nach § 30a Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als drei Monate. Das Führungszeugnis kann beim Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt beantragt werden,

  6. Ärztliches Attest über die Eignung zur Berufsausübung, bei Erlaubniserteilung nicht älter als drei Monate.

Nachweise müssen spätestens 8 Wochen vor dem Prüfungsbeginn beim Gesundheitsamt eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist andernfalls nicht möglich. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich. Nach dem Bestehen der Ergänzungsprüfung wird Ihnen die Berufserlaubnis zum/zur „Notfallsanitäter:in“ postalisch zugestellt.

Wenn die Antragsteller:innen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung bestehen, kann eine Erlaubnis als Notfallsanitäter:in erteilt werden. (Inkrafttreten am 01.01.2014)

Die Erlaubnis nach § 2 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  1. eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit als Rettungsassistent:in nachweisen können und die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden haben,

  2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistent:in nachweisen können, an einer mindestens 480-stündigen weiteren Ausbildung teilgenommen haben und die Ergänzungsprüfung bestanden haben,

  3. eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistent:in nachweisen können, an einer mindestens 960-stündigen weiteren Ausbildung teilgenommen und die Ergänzungsprüfung bestanden haben.

  4. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die keine fünfjährige Berufstätigkeit am 01.01.2014 nachweisen können, haben die Möglichkeit, ohne Teilnahme an einer weiteren Ausbildung unmittelbar an der vollen staatlichen Prüfung (schriftlicher, praktischer und mündlicher Teil) teilzunehmen.

    Daneben müssen Sie die charakterliche und gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung besitzen, um die Erlaubnis zu erhalten.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter:in“ beantragen Sie im Wirtschafts-Service-Portal NRW. Die von Ihnen gemachten Angaben werden der zuständigen Stelle beim Kreis Herford über das Wirtschafts-Service-Portal NRW digital übermittelt.

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Der Betrag ist am Ende des Formulars über das elektronische Bezahlsystem ePayBL zu entrichten. Als Zahlungsverfahren stehen Giropay (Bezahlung über das Girokonto), Kreditkarte, PayPal und paydirekt zur Verfügung. Gleichzeitig stimmen Sie der Gebührenfestsetzung und -zahlung im Rahmen eines elektronischen Bezahlsystems über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu. Auch bei der Ablehnung eines Antrages kann für die beantragte Amtshandlung eine Gebühr anfallen. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweilig entstandenen Verwaltungsaufwand und kann ermäßigt sowie auch bei einem hohen Verwaltungsaufwand erhöht werden. Dies gilt auch bei der Rücknahme des Antrags durch den Antragssteller soweit mit der Bearbeitung des Antrags begonnen wurde. Bei der Rücknahme vor Beginn der Sachbearbeitung oder bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Zuständigkeit, werden regelmäßig keine Gebühren erhoben. Der Betrag wird an das Kommunale Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe geschickt und von dort aus an die zuständige Stelle weitergeleitet, bei der Sie Ihren Vorgang beantragt haben.

Die Bearbeitung des Antrags, einschließlich der Ablehnung, ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Gebührenermäßigung oder -befreiung kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden (§ 6 S. 1 GebG NRW). Wird der Antrag vor Beginn der sachlichen Bearbeitung durch die Behörde zurückgezogen, werden Gebühren nicht erhoben (§ 15 Abs. 1 S. 2 GebG NRW). Wird der Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung durch die Behörde zurückgezogen bevor die Amtshandlung beendet ist werden die Gebühren ermäßigt (§ 15 Abs. 2 GebG NRW).

 

10.3 Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe

10.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger.

Gebühr: 60 Euro

soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist, zusätzlich

Gebühr: 80 Euro

Hinweis: Bei einer Ablehnung können ggf. Gebühren anfallen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen