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Gesundheitsberufe; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische/r Assistent:in“ beantragen

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Erst die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent berechtigt Sie, den Beruf unter dieser geschützten Berufsbezeichnung auszuüben. Sie wird erteilt, wenn die Abschlussprüfung bestanden sowie die praktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet, die Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung für die Berufsausübung nachgewiesen ist und wenn die Ausbildung nach dem 01.01.2022 abgeschlossen wurde.

 

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Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Abschlusszeugnis der ATA- bzw. OTA-Ausbildung,

  2. Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels),

  3. Führungszeugnis nach § 30a Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als drei Monate,

  4. Aktuelle ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes (z. B. Bestätigung durch den Betriebsarzt/Hausarzt), bei Erlaubniserteilung nicht älter als drei Monate,

  5. Gegebenenfalls Mustererklärung Strafverfahren,

  6. Gegebenenfalls DKG-Urkunde.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Die Erlaubnis nach § 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) ist auf Antrag zu erteilen,

  1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische/r Assistent:in“ beantragen Sie im Wirtschafts-Service-Portal NRW. Die von Ihnen gemachten Angaben werden der zuständigen Stelle beim Kreis Herford über das Wirtschafts-Service-Portal NRW digital übermittelt.

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Der Betrag ist am Ende des Formulars über das elektronische Bezahlsystem ePayBL zu entrichten. Als Zahlungsverfahren stehen Giropay (Bezahlung über das Girokonto), Kreditkarte, PayPal und paydirekt zur Verfügung. Gleichzeitig stimmen Sie der Gebührenfestsetzung und -zahlung im Rahmen eines elektronischen Bezahlsystems über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu. Auch bei der Ablehnung eines Antrages kann für die beantragte Amtshandlung eine Gebühr anfallen. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweilig entstandenen Verwaltungsaufwand und kann ermäßigt sowie auch bei einem hohen Verwaltungsaufwand erhöht werden. Dies gilt auch bei der Rücknahme des Antrags durch den Antragssteller soweit mit der Bearbeitung des Antrags begonnen wurde. Bei der Rücknahme vor Beginn der Sachbearbeitung oder bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Zuständigkeit, werden regelmäßig keine Gebühren erhoben. Der Betrag wird an das Kommunale Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe geschickt und von dort aus an die zuständige Stelle weitergeleitet, bei der Sie Ihren Vorgang beantragt haben.

Die Bearbeitung des Antrags, einschließlich der Ablehnung, ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Gebührenermäßigung oder -befreiung kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden (§ 6 S. 1 GebG NRW). Wird der Antrag vor Beginn der sachlichen Bearbeitung durch die Behörde zurückgezogen, werden Gebühren nicht erhoben (§ 15 Abs. 1 S. 2 GebG NRW). Wird der Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung durch die Behörde zurückgezogen bevor die Amtshandlung beendet ist werden die Gebühren ermäßigt (§ 15 Abs. 2 GebG NRW).

 

 

10.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger.

Gebühr: 60 Euro

soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist, zusätzlich

Gebühr: 80 Euro

Hinweis: Bei einer Ablehnung können ggf. Gebühren anfallen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen