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Chemikalien; Erlaubnis des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach § 6 ChemVerbotsV

ENTWURF

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher:innen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit:

1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr", und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372, 

dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten in den Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keine Erlaubnis benötigen

1. Apotheken und
2. Hersteller:innen, Einführer:innen und Händler:innen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer:innen, berufsmäßige Verwender:innen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Auf das Versandverbot gemäß § 10 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) wird an dieser Stelle hingewiesen.

Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.

1. Kopie des/der Sachkundezeugnisse(s) aller sachkundigen Personen

2. Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV aller sachkundigen Personen

3. Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden aller sachkundigen Personen

4. Personalausweis der antragstellenden Person

Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Mindestens eine Person im Unternehmen, die

1. die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,

2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

3. mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte wird nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV getroffen.

Die Erlaubnis beantragen Sie im Wirtschafts-Service-Portal NRW. Die von Ihnen gemachten Angaben werden der zuständigen Stelle beim Kreis Herford über das Wirtschafts-Service-Portal NRW digital übermittelt.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.   

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Allgemeine Verwaltungsgebührenverordnung NRW 

Tarifstelle 11.7.4.1

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV

Gebühr: 100 Euro bis 1.000 Euro