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Gewerbe; Neubestellung nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzeigen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten, wenn Sie sich also als Bauträger oder Baubetreuer beziehungsweise Bauträgerin oder Baubetreuerin betätigen wollen.

Über den unten hinterlegten Link stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:

  • Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

  • Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

  • Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Der/Die Gewerbetreibende nach § 34c GewO hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen (z.B. Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen). 

Die Nichtanzeige, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Geldbuße bedroht.

Die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV ist mit der Übermittlung von Name, Geburtsname (sofern er vom Namen abweicht), Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der anzuzeigenden Person erfüllt. Alle weiteren verpflichtenden Angaben in diesem Formular sind für die nachgelagerte Zuverlässigkeitsprüfung und Nutzung der Anzeigemöglichkeit im Wirtschaftsportal notwendig.

Die Anzeige nach § 9 MaBV ist an die für den Betriebssitz zuständige Behörde zu richten.

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
  3. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).

Die gewerbetreibende Person muss die Anzeige nach § 9 MaBV unverzüglich nach Beauftragung/Bestellung der/des Betriebsleiterin*s oder der/des Leiterin*s einer Zweigniederlassung vornehmen.

Die Nichtanzeige, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Geldbuße bedroht.

Die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV ist mit der Übermittlung von Name, Geburtsname (sofern er vom Namen abweicht), Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der anzuzeigenden Person erfüllt. Alle weiteren verpflichtenden Angaben in diesem Formular sind für die nachgelagerte Zuverlässigkeitsprüfung und Nutzung der Anzeigemöglichkeit im Wirtschaftsportal notwendig.

Wenn sich Ihr Unternehmen noch in Gründung befindet, d.h. noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, können Sie diese Anzeige leider nicht durchführen. Bitte beantragen Sie in diesem Fall zunächst für Ihr Unternehmen die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Die Anzeige nach § 9 MaBV ist an die für den Betriebssitz zuständige Behörde zu richten.

Sie erfüllen Ihre Anzeigepflicht nach § 9 MaBV  zu den Personen, die (neu) mit der Betriebsleitung beauftragt sind bzw. die bei juristischen Personen (zusätzlich) vertretungsberechtigt sind (z.B. Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen). Dann überprüfen wir vor allem die finanzielle Zuverlässigkeit der betroffenen Personen. Dazu fragen wir folgende Informationen ab:

  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft vom Amtsgericht – Insolvenzgericht
  • Auskunft vom Amtsgericht – Vollstreckungsgericht

Gemäß Tarifstelle 12.10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 1.500 EUR für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO und für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in Höhe von 200 bis 5.000 EUR. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.

Die Anzeige selbst ist nicht kostenpflichtig, jedoch fallen für die im Anschluss durchzuführende Zuverlässigkeitsprüfung der anzeigepflichtigen Person die folgenden Gebühren an:

12.10.2.1
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: 100 bis 1.000 EUR

12.10.2.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO
Gebühr: 100 bis 3.000 EUR

Bitte berücksichtigen Sie, dass auch im Falle eines Wiederaustrittes vor Abschluss der bereits begonnenen Zuverlässigkeitsüberprüfung Gebühren anfallen.