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Gewerbe; Zuverlässigkeitsprüfung zur Anzeige nach Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) beantragen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten, wenn Sie sich also als Bauträger oder Baubetreuer beziehungsweise Bauträgerin oder Baubetreuerin betätigen wollen.

Über den unten hinterlegten Link stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:

  • Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

  • Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

  • Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Der/Die Gewerbetreibende nach § 34c GewO hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen (z. B. Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen). 

Die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV ist mit der Übermittlung von Name, Geburtsname (sofern er vom Namen abweicht), Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der anzuzeigenden Person erfüllt. Alle weiteren verpflichtenden Angaben in diesem Formular sind für die nachgelagerte Zuverlässigkeitsprüfung und Nutzung der Anzeigemöglichkeit im Wirtschaftsportal notwendig.

Mit diesem Formular werden die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Angaben durch die angezeigte Person bereitgestellt.

Die anfallenden Gebühren der Zuverlässigkeitsprüfung sind im Rahmen der Anzeige nach § 9 MaBV durch das Unternehmen zu tragen.

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
  3. ein Führungszeugnis (Belegart O),
  4. einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9),
  5. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).

Die Zuverlässigkeitsprüfung muss im Anschluss an die nach § 9 MaBV erfolgten Anzeige unverzüglich durchgeführt werden. 

Wenn Sie als gesetzliche Vertretung (z.B. Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen oder mit der Leitung des Betriebes beauftragte Personen) eingesetzt werden sollen, muss auf die Anzeige gemäß § 9 MaBV eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen.

Die Zuverlässigkeitsprüfung der/des Betriebsleiterin*s dient als Nachweis über den Fortbestand der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO. 

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen und Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und es bestehen keine öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B. Steuerrückstände) gegen Sie.

Es wird geprüft, ob die zuvor aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß Tarifstelle 12.10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 1.500 EUR für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO und für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in Höhe von 200 bis 5.000 EUR. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Kosten für die Zuverlässigkeitsprüfung Ihrer Person werden im Rahmen der Anzeige nach § 9 MaBV gegenüber dem anzeigenden Unternehmen geltend gemacht. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.