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Arzneimittel; Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen

Kurzbeschreibung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.

Speziellere Erlaubnisse sind notwendig, wenn Sie eine Apotheke oder Handel mit Arzneimitteln betreiben möchten. 

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Bestimmte Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Gemeinde anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbstständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist diese vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde anzugeben.

Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde zu erstatten. 

Einer Sachkenntnis bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, 

1. die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, 
2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind sowie
3. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder Sauerstoff. 

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn eine der folgenden Personen die erforderliche Sachkenntnis besitzt: 

1. eine zur Vertretung der Unternehmer*innen gesetzlich berufene Person,
2. eine mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person oder
3. eine mit dem Verkauf beauftragte Person.

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, welche die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. die Qualifikation als pharmazeutisch-kaufmännische angestellte Personen, pharmazeutisch-technische Assistent*innen) anerkannt.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Dokumente werden von der antragstellenden Person für die Bearbeitung des Antrages benötigt:

1. Ausweisdokument der antragstellenden Person,
2. Nachweise der Sachkenntnis z.B. durch: 

a) Sachkenntnisprüfung IHK,
b) abgeschlossenes Pharmaziestudium.

Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Sie verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:

1. Abfüllen,
2. Abpacken,
3. Kennzeichnen und Lagern,
4. in Verkehr Bringen von Arzneimitteln und
5. jene Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten.

Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:

1. eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person,
2. eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
3. eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person.

Hinweis: Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, welche die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Zeigen Sie den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln im Wirtschafts-Service-Portal NRW an. Die von Ihnen gemachten Angaben werden der zuständigen Stelle beim Kreis Herford über das Wirtschafts-Serviceportal NRW digital übermittelt.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Tarifstelle 10.5.1

10.5.1.16 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67

Gebühr: 25 bis 200 EUR