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Fahrlehrer:in; Erteilung einer Anwärterbefugnis beantragen

Kurzbeschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der/Die Bewerber*in erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Nach Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis in Form einer dauerhaften Fahrlehrererlaubnis erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem/der Inhaber*in einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

  1. Personalausweis oder Reisepass, bei deren Verlust eine aktuelle Meldebestätigung oder das Familien-Stammbuch
  2. tabellarischer Lebenslauf,
  3. (Beglaubigte) Kopie des Führerscheins (falls nicht vom Kreis Herford ausgestellt),
  4. Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf - oder eine gleichwertige Vorbildung (z. B. Abitur, Fachhochschulreife),
  5. Zeugnis bzw. Eignungsgutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind (Originale – keine Kopien!)
  6. Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind (ggf. ist ein Augenarzt einzubeziehen) (Originale – keine Kopien!)
  7. Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (zunächst Bestätigung der Anmeldung, später Nachweis über die Durchführung) und
  8. Führungszeugnis (Belegart OE) nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes über die Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

  1.  für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate,
  2.  für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
  3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.

(Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlichen Bestimmungen nicht unterbrochen werden

Eine Anwärterbefugnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in:

  1. mindestens 21 Jahre alt ist,
  2. geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber*in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  4. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
  5. im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  6. seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  7. eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat,
  8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Erteilung einer Anwärterbefugnis beantragen Sie im Wirtschafts-Service-Portal NRW. Die von Ihnen gemachten Angaben werden der zuständigen Stelle beim Kreis Herford über das Wirtschafts-Service-Portal digital übermittelt.

40,90 Euro für die Erteilung der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 

Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen. 

Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.