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Gewerbe; Erlaubnis als Immobilienmakler*in, Darlehensvermittler*in, Bauträger*in, Wohnimmobilienverwalter*in und Baubetreuer*in nach § 34c GewO beantragen

Wirtschafts-Service-Portal NRW Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten. Außerdem benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten, wenn Sie sich also als Bauträger oder Baubetreuer beziehungsweise Bauträgerin oder Baubetreuerin betätigen wollen.

Über den unten hinterlegten Link stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:

  • Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

  • Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

  • Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümer*innen verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten bzw. wenn Sie sich als Bauträger*in oder Baubetreuer*in betätigen wollen.

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig die:

1. Vermittlung von Immobilien (Makler*in),
2. Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliendarlehen für Verbraucher*innen; hierfür gilt § 34i GewO),
3. Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern oder,
4. Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer*in,
5. Wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung (Baubetreuer*in)

anbieten möchten.

In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:

1. Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
2. Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen, einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 GewO),
3. Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher*innen),
4. Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z. B. mit Vermögen von Mieter*innen, Pächter*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerber*innen um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartner*innen im eigenen Namen auftreten (Bauträger*innen), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer*innen). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekt*innen und Handwerker*innen, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.),
5. Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümer*innen im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Verwalter*in sind Sie beispielsweise, wenn Sie:

a) Beschlüsse der Wohnungseigentümer*innen durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen,
b) die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen,
c) alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
d) eingenommene Gelder verwalten.

Keine Erlaubnis ist erforderlich bei

1. Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und deren Zweigstellen Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 S. 1 KWG darstellen,
2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
3. Gewerbetreibenden, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
4. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und
5. dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) oder die Vermittlung solcher Verträge.

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem/einer Unternehmer*in als Darlehensgeber*in und einem/einer Verbraucher*in als Darlehensnehmer*in.

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
  3. ein Führungszeugnis (Belegart O),
  4. einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9),
  5. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)),
  6. ggf. einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwalter*innen).

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler*in, Bauträger*in oder Baubetreuer*in oder als Wohnimmobilienverwalter*in beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Ihren Betriebssitz zuständigen Gewerbemeldestelle gleichzeitig anzeigen.

Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer in § 34c Abs. 2 Nr.1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden.

Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen und Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und es bestehen keine öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Steuerrückstände) gegen Sie.

Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter*in tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Verfahrensablauf

Reichen Sie bitte Ihren Antrag für die Maklererlaubnis bei der Behörde ein, in deren Ort sich Ihr Betrieb befindet.

Wir prüfen zunächst Ihre finanzielle Zuverlässigkeit. Dazu fragen wir folgende Informationen über Sie ab:

  1. Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
  2. Auskunft vom Amtsgericht – Insolvenzgericht
  3. Auskunft vom Amtsgericht – Vollstreckungsgericht

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 1.500 EUR für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO und für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in Höhe von 200 bis 5.000 EUR. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.