BIS: Suche und Detail

Gewerbe; Prüfberichte von Baubetreuer*innen und/oder Bauträger*innen einreichen

Wirtschafts-Service-Portal NRW Online-Antragsassistent

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten, wenn Sie sich also als Bauträger oder Baubetreuer beziehungsweise Bauträgerin oder Baubetreuerin betätigen wollen.

Über den unten hinterlegten Link stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:

  • Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

  • Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

  • Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Sie als Bauträger*in und/oder Baubetreuer*in die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch eine/n geeignete/n Prüfer*in die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen zu lassen. Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den/die Prüfer*in aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.

Geeignete Prüfer*innen sind insbesondere:

1. Wirtschaftsprüfer*innen,
2. vereidigte Buchprüfer*innen,
3. Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie
5. bestimmte Prüfungsverbände.

Ungeeignet sind Prüfer*innen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit der/des Prüfer*in gefährden könnten.

Sofern Sie sich als Bauträger*in und/oder Baubetreuer*in in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines/einer Prüfers/Prüferin ist nicht erforderlich.

Sofern die Erklärung anstelle des Gewerbetreibenden von dem oder der Prüfer*in abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),

2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,

3. ein Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers bzw. einer geeigneten Prüferin, inklusive Prüfvermerk über etwaige Verstöße unter Angabe von Ort und Datum,

4. sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: eine Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung).

Sie müssen den Prüfungsbericht spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.

Es liegen keine Voraussetzungen vor.

Der jeweils vorgelegte Prüfungsbericht wird hier inhaltlich auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben überprüft. Im Falle von Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder sonstigen festgestellten Mängeln werden Sie zwecks Mängelbeseitigung kontaktiert.

Es entstehen im Zusammenhang mit der Vorlage des Prüfungsberichts und der anschließenden behördlichen Überprüfung keine weiteren Kosten. Die Einreichung des Prüfberichts bzw. der Negativerklärung ist folglich gebührenfrei.