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Fahrlehrer:in; Erweiterung oder Umschreibung einer Fahrlehrerlaubnis beantragen

Beschreibung

Worum geht es bei der Dienstleistung?

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Wenn die Klasse der Fahrlehrererlaubnis erweitert werden soll, muss hierfür ein eigener Antrag gestellt werden. Zudem ist auf Antrag auch die Umschreibung einer Dienstfahrlehrererlaubnis (Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) in eine zivile Fahrlehrererlaubnis möglich. 

 

Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?

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Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

    1. Online-Antrag im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW)
      Geburtsurkunde oder Kopie von Reisepass oder Personalausweis
    2. ggf. tabellarischer Lebenslauf
    3. ggf. (Beglaubigte) Kopie des Führerscheins (falls nicht vom Kreis Herford ausgestellt)
    4. ggf. ein Nachweis über die Deutschkenntnisse (Zertifikat C1),
    5. ggf. Nachweis abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung, z. B. Abitur, Fachhochschulreife
    6. Eignungsgutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als ein Jahr (Originale – keine Kopien!)
    7. augenärztliche Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, nicht älter als ein Jahr (Originale – keine Kopien!)
    8. erweitertes Führungszeugnis der Belegart „0E“ nach den Vorschriften des Bundes-Zentralregistergesetzes - über die Wohnsitzgemeinde zu beantragen
    9. ggf. Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (zunächst Bestätigung der Anmeldung, später Nachweis über die Durchführung)

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate,
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.

(Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit von bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in:

  1. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
  2. im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  3. seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  4. eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat und 
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  6. das 21. Lebensjahr vollendet hat
  7. geistig und körperlich geeignet 
  8. fachlich und pädagogisch geeignet
  9. keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber/in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen 

Die Erweiterung oder Umschreibung einer Fahrlehrerlaubnis beantragen Sie im Wirtschafts-Service-Portal NRW. Die von Ihnen gemachten Angaben werden der zuständigen Stelle beim Kreis Herford über das Wirtschafts-Service-Portal digital übermittelt.

Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der/die Bewerber*in:

1. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zum/zur Fahrlehrer*in ausgebildet worden ist,
2. im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
3. seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
4. eine Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bestanden hat und 
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
6. das 21. Lebensjahr vollendet hat
7. geistig und körperlich geeignet 
8. fachlich und pädagogisch geeignet
9. keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber/in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen 

Tarifstelle 303.1 

40,90 Euro für die Änderung der Fahrlehrererlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins 

Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen. 

Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer*innen-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden